Grunderwerbsteuer bei Kauf von Verwandschaft bzw. Erbengemeinschaft
Gefragt am 27.07.201510:06 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2915
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Grundwerberbsteuer im Zusammenhang mit einer Ebschaft bzw. dem Kauf von Verwandten.
Die aktuelle Situation ist folgende:
Der Verstorbene hinterlässt eine Eigentumswohnung, im Grundbuch ist dieser als Eigentümer eingetragen.
Seine Geschwister (3) erben die Wohnung zu je gleichen Teilen nach gesetzlicher Erbfolge.
Ich als Enkel einer der Erben erwerbe die Immobilie von den drei Erben.
Die Frage die sich mir stellt, ist folgende:
Bei Erwerb der Immobilie ist zumindest 1/3 des Erbwerbs (von meinem Großvater, Verwandschaft erster Linie) für mich gemäß § 3 Nr. 6 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) steuerfrei. Die restlichen 2/3 der Geschwister meines Großvaters wären meines Wissens steuerpflichtig, wenn jeder Erbe zu je 1/3 im Grundbuch eingetragen ist.
Da die Grundbucheintragung der Erben allerdings noch nicht erfolgt ist, stellt sich mir nun die Frage, ob bei einer anderen Konstellation ggf. weitere Teile steuerfrei erworben werden könnten.
Also wenn z.B. die Erbengemeinschaft 1/1 im Grundbuch eingetragen wird, könnten ggf. Befreiungen gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG greifen?
Da man sich aktuell in der Vorbereitung des Antritts der Ebschaft befindet, wäre daher für mich interessant zu wissen, wie die Erben den Grundbucheintrag vornehmen sollten, um ein möglichst hohes Maß an Steuerbefreiung bei Grunderwerb zu erhalten, wenn ich, als Enkel einer der Erben und als Großneffe der beiden anderen Erben, die Immobilie von diesen kaufe?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
MfG
P. D.
10:06 Uhr
Antwort von Tobias Heinrich (Frage zu Immobilienbesteuerung)
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage in Bezug auf deutsche Steuern beantworten.
Eine Befreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG käme in Betracht für den Fall, dass Ihr Großvater das Grundstück im Rahmen der Erbauseinandersetzung erwirbt ...
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