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Grunderwerbssteuer, GbR Anteilsübergang

Gefragt am 21.11.2009
16:44 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8495

 

Die Personen A, B und C sind (wechselnde) Gesellschafter einer GbR.
B und C sind in gerader Linie verwandt (Mutter und Sohn). A ist weder mit B, noch mit C verwandt.

A und B hatten in 2006 ein Grundstück durch Meistgebot in der Zwangsversteigerung als GbR erworben, wobei im Innenverhältnis A 90 % und B 10 % der Anteile gehalten hatte.
Die 10 % Anteile des B sind dann 2006 auf C übergegangen und B ist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Anschließend sind im Innenverhältnis von den 90 % des A 80 % auf C übergegangen, sodass C letztlich 90 % der Anteile gehalten hat.
2009 sind dann die verbleibenden 10 % des A auf B übergegangen und B ist wieder in die GbR eingetreten, A ist ausgeschieden. B und C sind also die einzigen Gesellschafter der GbR.

Fragen:
1. Könnte durch die Anteilsverschiebungen im Innenverhältnis der GbR Grunderwerbssteuer angefallen sein? (Wenn man B nach seinem Wiedereintritt in die GbR nicht als neuen Gesellschafter betrachten muss, sind in Summe nur 90 % der Anteile an neue Gesellschafter übergegangen; -- § 1 (2a) GrEStG.)

2. Wenn jetzt B aus der GbR ausscheiden würde, mdF dass die GbR aufgelöst und C Alleineigentümer des Gesamthandvermögens (Grundstück) werden würde, würde dann Grunderwerbssteuer anfallen? (B und C sind in gerader Linie verwandt; -- § 3 Nr. 6 GrEStG)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 21.11.2009
16:44 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 21.11.2009
19:31 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 21.11.2009 19:31 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8495

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grunderwerbsteuerpflichtig sind nur solche Vorgänge, die einen Rechtsträgerwechsel , sei es auch durch Fiktion, auslösen.

§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG bestimmt im Wege einer Fiktion, dass die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands bei einer Personengesellschaft , zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, als ein auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft gilt, wenn diese Veränderung sich innerhalb von fünf Jahren vollzieht ...



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