Betriebsaufgabe als Grundstuckshandler
Gefragt am 04.05.202414:09 Uhr | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 256
Ich bin Niederländer 71 Jahre alt und wurde über 20 Jahre als Grundstückshändler eingestuft vom FA. Ich wohne offiziell in NL und nicht in der BRD.
Was übrig ist vom ( bescheidenen) Vermögen ist ein MFH mit 4 Wohnungen und ein Bauernhaus das mir sehr lange als zweiter Wohnsitz dient. Das MFH ist privat vermietet, das Bauernhaus ist noch administrativ als letztes Handelsobjekt im Grundstückshandel vermerkt.
Ich suche wegen Alter das MFH zu verkaufen am Ende der 10 Jahrenfrist: gekauft wurden 3 Wohnungen 2018 und eine 2022. Es sind 4 Eigentumswohnungen. Wie sieht das steuerlich aus bitte?
Ich will das Bauernhaus privat nehmen und ebenfalls vermieten, als Ferienhaus. Es steht für 25T auf Bilanz, Verkehrswert 160T. Wie vermeide ich hier zuviel Steuer? Ich lese 45T kann ich beim Bilanzwert zählen? Und kann ich dann weiter Kosten absetzen? (Ich hatte über die Vermietung kaum Einkommensteuer zu zahlen über die letzten Jahren, Mieteinnahmen minus Kosten unter Minimum.)
Eine andere Möglichkeit scheint mir, genügt es mich an der Gemeinde als Einwohner zu melden und kann das Bauernhaus dann schon steuerfrei verkauft nach 3 Jahren Eigennutzung? Und daß ich die Bude ab und zu vermiete?
Ich will das Haus aber noch nicht verkaufen innerhalb 3 Jahren. Was ist hier bestens zu tun?
14:09 Uhr
Antwort von Steuerberater Hannu Wegner (Frage zu Immobilienbesteuerung)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage betrifft mehrere steuerrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf die Betriebsaufgabe als Grundstückshändler, die Veräußerung von Immobilien sowie die steuerliche Behandlung eines Bauernhauses. Ich werde die einzelnen Punkte im Detail erläutern und die relevanten Rechtsnormen sowie die aktuellen steuerlichen Regelungen für das Jahr 2024 berücksichtigen.
1. Verkauf der Eigentumswohnungen
Steuerliche Behandlung des Verkaufs
Da Sie die 10-Jahres-Frist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beachten, sollten die Gewinne aus dem Verkauf der Eigentumswohnungen grundsätzlich steuerfrei sein. Diese Frist gilt für private Veräußerungsgeschäfte und bedeutet, dass der Verkauf von Immobilien, die länger als zehn Jahre im Privatvermögen gehalten wurden, nicht der Einkommensteuer unterliegt.
- Wohnungen 2018 gekauft: Die 10-Jahres-Frist endet 2028.
- Wohnung 2022 gekauft: Die 10-Jahres-Frist endet 2032.
Da Sie die Wohnungen vor Ablauf der 10-Jahres-Frist verkaufen möchten, fällt der Gewinn aus dem Verkauf unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr ...
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.
War diese Antwort hilfreich?
Ja! Nein!Für 0 Personen war diese Antwort hilfreich.
Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Immobilienbesteuerung" Jetzt eigene Frage stellen!