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Absetzbarkeit von Renovierungskosten

Gefragt am 12.08.2011
15:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13167

 

Wir haben ein Haus (Bj. 1977)im April 2011 zwecks vermietung gekauft, derzeit wird renoviert (sonst kann man es gar nicht vermieten). Der Kaufpreis war 167000 € zuzüglich Grunderwerbssteuer, Notarkosten usw. Die Vermietung ist nach Abschluss der Renovierung ab Ende 2011/Anfang 2012 geplant, nach Fertigstellung.
Investieren müssen wir für neue Bäder, Innen-und Aussenanstrich, Fussböden, Parkett sowie teilweise Erneuerung der Elektroanlagen insgesamt bestimmt etwa 40000 €, da das Haus nicht dem aktuellen Standard entspricht. Finanzierungszinsen fallen keine an.

Frage: Ist der Modernisierungsaufwand in voller Höhe von den Mieteinnahmen absetzbar oder muss das über mehrere Jahre verteilt werden (zumal diese Kosten ja in diesem Jahr anfallen, mit Mieterträgen jedoch erst ab 2012 gerechnet wird?
Kann man zusätzlich das Haus abschreiben, ist der Grundstückswert herauszurechnen und zählt auch die Grunderwrbssteuer zu den Anschaffungskosten?

Kann man auch schon dieses Jahr die renovierungskosten absetzen, auch wenn noch keine Miete erzielt wird? Und wenn dann die Steuer auf 0 geht und noch Kosten übrig bleiben, können die dann ins nächste Jahr verschoben werden?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.08.2011
15:08 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 12.08.2011
16:15 Uhr

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Beantwortet am 12.08.2011 16:15 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13167

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie erzielen seit dem Erwerb des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da die Vermietung beabsichtigtg ist. Tatsächliche Miteinnahmen sind nicht erforderlich und während der Renovierungszeit auch nicht möglich. Dies hindert Sie nicht Ihre Aufwendunegn als Werbungskosten geltend zu machen.

Werbungskosten sind:
Absetzung für Abnutzung: Abgeschrieben über einen Zeitraum von 50 Jahren werden die Anschaffungskosten des Gebäudes ...



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