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Absetzbarkeit Eigentumswohung

Gefragt am 27.07.2009
12:57 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7615

 

Sehr geehrte Damen und Herren,



ich habe eine Frage zur Absetzbarkeit der Kosten für eine Eigentumswohung.

Ich habe eine ETW in Berlin erstanden, renoviere diese zur Zeit und beabsichtige diese ab September diesen Jahres möbliert zu vermieten. Die Anschaffungs-, Kaufneben- und Möblierungskosten möchte ich entsprechend steuerlich geltend machen.

Durch eine berufliche Perspektive besteht ggfs. die Möglichkeit, die Wohnung im kommenden Jahr von Juli 2010 bis Juli 2011 selbst zu bewohnen. Wie verhalten sich die steuerlichen Vorteile dadurch? Kann rückwirkend der Steuervorteil wieder verloren gehen und wie verhalten sich die Vorteile dann nach Eigennutzung und künftiger Vermietung in den Folgejahren?


Vielen Dank für eine Antwort,


Dr. C. Eggers

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.07.2009
12:57 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 27.07.2009
13:36 Uhr

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Beantwortet am 27.07.2009 13:36 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7615

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Durch die Vermietung der Wohnung erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG.
Steuerpflichtig sind zwar die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern aber sind letztlich die Einkünfte (§ 21 EStG). Das sind die Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten. Einen Werbungskosten-Pauschbetrag gibt es bei den Vermietungseinkünften leider nicht.

Für Mieteinnahmen und Umlagen gilt steuerlich das Zuflussprinzip: Einnahmen sind in dem Jahr steuerpflichtig, in dem Sie diese erhalten (§ 11 EStG). Für welchen Zeitraum die Gelder gezahlt werden, spielt im Allgemeinen keine Rolle. Ausnahmsweise sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel herum in dem Jahr anzusetzen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Eine gewichtige Position bei den abzugsfähigen Werbungskosten macht die Gebäudeabschreibung aus: Das ist ein Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes (Absetzung für Abnutzung, AfA) ...



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