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23 ESTG

Gefragt am 28.03.2017
22:48 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1699

 

Am 15.07.2012 habe ich das Einfamilienhaus in G. leerstehend erworben (Kaufpreis 400.000,00 Euro). Übergang Nutzen-Lasten war am 20.10.2012. In der Zeit ab Übergang Nutzen-Lasten bis Sommer 2014 habe ich die Immobilie als Heimwerker mit sehr viel Eigenleistung renoviert. Ab Sommer habe ich die Immobile bewohnt. Ab dem Mai 2014 gibt es einen Stromanbieter mit einer jährliche Abnahme von 4000 kWh im Jahr sowie einem Vertrag mit der Telekom (Magenta mit Telefon, Internet, TV). Gemeldet war ich nach wie vor in M. Am 20.12.2015 habe ich mich umgemeldet und meinen Wohnsitz nach G. (in das neue Haus) verlegt und bin seit diesem Zeitpunkt dort auch gemeldet (Eintragung auf dem Personalausweis). Dies würde auch bei der Einkommensteuererklärung 2015 angegeben - Wohnort Haus G.
Einen Zweitwohnsitz habe ich nie angemeldet.
Das Objekt war in dem ganzen Zeitraum nicht vermietet.
Im Mai 2017 möchte ich noch die Immobilie wieder verkaufen.
Der Verkaufspreis wird rd. Bei 800.000 Euro liegen. Kosten der Renovierung sind durch die Eigenleistung nicht nachweisbar. Unter Berücksichtigung aller Nebenkosten wird vermutlich ein Gewinn von rd. 300.000 Euro anfallen.
Theoretisch würde die Frist aus dem § 23 EStG eingehalten.
Wie hat der Nachweise der Nutzung zu Wohnzwecken beim Finanzamt zu erfolgen?

FOLGENDE Unterlagen habe ich
Stromrechnung
Telekom Anbieter
Heizöl Kauf

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.03.2017
22:48 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 29.03.2017
12:37 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 29.03.2017 12:37 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1699

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Immobilienbesteuerung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Nach Ihrer Schilderung sind die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt, die einen steuerfreien Verkauf der Immobilie ermöglichen, da Sie in den Jahren 2015 und 2016 sowie in 2017 die Immobilie bewohnt haben.

Für das Jahr 2016 und 2017 ist die Benutzung durch die Meldung als Hauptwohnsitz nachgewiesen ...



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