Steuerprüfung
Gefragt am 17.05.201116:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4477
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe einen kleinen Handel mit Bauelemente und ich hatte im März eine Betreibsprüfung. Der Grund fpr die Prüfung war, dass dem Finanzamt meine Aufschläge beim Verkauf meine Ware und meiner Dienste zu wenig war. Der Steuerprüfer hat dann den Gewinn, den ich in meiner Gewinn-Verlust - REchnung angegeben habe, einfach verdoppelt und daraus die Nachzahlung errechnet.Angeblich gibt es da eine Tabelle, nach der das Finanzamt vorgeht. Ich habe mir diese inzwischen auch besorgt. Aber es kann doch nicht Recht sein, einem Unternehmer hier einen Fakor vorzuschreiben, Es muss doch mir überlassen sein, für wie viel Euro ich meine Dienste und Waren verkaufe. Der Prüfer fand bei der Prüfung keinen dramatischen Fehler,bis auf einige Kleinigkeiten, die er aus der Gewinn-Verlust-Rechnung als Ausgabe gestrichen hat. Aber das wäre auch nicht das Problem gewesen. Er stellte nur fest, dass ich dem Finanzamt zu wenig auf den Einkaufspreis aufgeschlagen habe. Dass ich aber sonst die Aufträge nicht bekomme, interessierte ihn nicht. Und in diesem Zusammenhang hatte ich auch erwähnt, dass ich mit weniger Aufschlag arbeiten kann, weil meine Frau die Famile versorgt. Wenn ich den tatsächlichen Gewinn und den vom Prüfer festgelegten vergleiche, habe ich 2007, 2008 und 2009 fast ausschließlich für das Finanzamt gearbeitet. Dieses Vorgehen kann doch nicht rechtens sein. Was kann ich nun tun? Muss ich mir dieses diktatorische Vorgehen des Finanzamtes gefallen lassen? Ich habe bereits Einspruch erhoben, es fehlt noch eine stichfeste Begründung. Vielleicht kann mir diesbezüglich ein Fachmann helfen. Sollten Sie den Bericht und die Gewinn-Verlust-Rechnungen benötigen, würde ich sie Ihnen zufaxen.
Vielen Dank
16:13 Uhr
Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie dürfen sich das nicht gefallen lassen. Daher war es richtig, gegen die Änderungsbescheide Einspruch einzulegen.
Allerdings hindert das Einlegen eines Einspruchs nicht die Fälligkeit der in den Änderungsbescheiden ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge, die binnen eines Monats nach Bescheiderteilung fällig werden ...
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