Nutzungsdauer von Computerhardware und Software - digitale Röntgenentwicklung
Gefragt am 06.05.202217:54 Uhr | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 777
BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung vom 26.02.2021 / Ergänzung vom 22.02.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf das oben genannte Schreiben des BFM vom 26.02.2021 würde mich interessieren, ob sich die Regelung auch auf die Anschaffung bzw. die Umrüstung auf eine digitale Röntgenentwicklung auswirkt.
Ich habe Ende 2021 meine manuelle, chemikalische Röntgenentwicklung auf eine digitale Entwicklung in meiner Praxis umgerüstet (digitaler Röntgendetektor, Desktop-PC, Touch-Monitor, spezielle Software sowie einige Peripherie Geräte). Das schon vorhandene Röntgengerät ist bereits vollständig abgeschrieben.
Würde das oben beschriebene System ebenfalls unter diese Regelung fallen?
Mir stellt sich die Frage, ob ein digitaler Röntgendetektor als Eingabe- bzw. Peripherie-Gerät definiert werden kann, vergleichbar mit einen Scanner oder eine Kamera, der Detektor empfängt ja die Röntgenstrahlen und wandelt diese digital um.
Im BMF Schreiben ist unter Rz 3 Nummer 10 a) im Bezug auf Eingabegeräte "und ähnliches" angegeben.
Falls dem so wäre, würde das dann Komplettsystem dann ebenfalls unter diese Regelung fallen?
Falls dem nicht so ist, können sie mir eventuell eine Auskunft über die reguläre Nutzungsdauer eines solchen Systems geben, da ich in den AfA Tabellen für den Bereich Gesundheitswesen leider nicht fündig geworden bin.
Vielen Dank für Ihre Antwort
17:54 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (BMF v. 22.2.2022, IV C 3-S 2190/21/10002:025, juris, II. Ein computergestütztes Röntgensystem ist hierdurch nicht erfasst. Die BEstandteile des Systems könnten nur dann einzeln beurteilt werden, wenn diese auch einzeln nutzbar sind ...
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