Kfz-Sonderabschreibung bzw. Afa nach Gewinnrückgang wegen Krankheit
Gefragt am 23.06.202018:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1100 | Bewertung 5/5
Hallo Herr Christiansen,
wieder mal Fragen zum Firmen-Fahrzeug.
Ich habe mir im Mai 2019 einen Jimny GJ (€ 23900) gekauft und nutze diesen ausschließlich für dienstliche Fahrten, also zu mehr als 90 %.
Natürlich führe ich ein Fahrtenbuch.
Für meine privaten Fahrten habe einen Toyota LC und zusätzlich für die Stadt das alte Auto meiner Frau, für das ich Steuern und Versicherung bezahle.
Meine Frau fährt ein eigenes Auto.
1. Frage: Soll ich das alte Auto meiner Frau zusätzlich auf mich ummelden, um nachzuweisen, dass ich drei Autos habe?
2. Frage: Durch Corona wird in 2020 für einen Vor-Ort-Trainer/Berater wenig Arbeit anfallen.
Außerdem bin ich ernsthaft erkrankt und werde dieses Jahr (2020) bis Anfang Dezember wohl keine weiteren Aufträge annehmen.
Ich beabsichtige für 2020 aber wieder die Sonderabschreibung und normale Afa für das Firmenfahrzeug anzusetzen.
Geht dies auch mit nur wenigen (ca. 1200) Kilometern, die dienstlich gefahren wurden?
3. und wichtigste Frage:
Sollte sich meine Erkrankung bis Mitte 2021 nicht bessern, werde ich meine Selbstständigkeit aufgeben müssen, bzw. auf Tätigkeiten im eigenen Büro beschränken.
Dann fallen keine wesentlichen dienstlichen Fahrten mit dem Jimny mehr an!
Wie wirkt sich der Dienstwagen dann steuerlich aus? Weiter Abschreiben, obwohl nur wenige Kilometer anfallen und der Geschäftsgewinn auch nur noch gering ist?
Kann ich aus dem Dienstwagen nach 2,5 - 3 Jahren wieder ein privat genutzten Pkw machen?
Verbleibt dann der Restwert als Gewinn?
Falls ich den Jimny verkaufe: Wie schlägt sich der Erlös auf meine EÜR aus?
Mit freundlichen Grüßen
18:26 Uhr
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)
Hallo und vielen Dank für die Beauftragung bei frag-einen.com!
Ihre Fragen möchte ich gerne wie folgt beantworten.
1) Sofern Sie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen ist es nicht erforderlich, dass Sie das Fahrzeug Ihrer Frau auf sich zulassen. Der private Nutzungsanteil, auch wenn dieser gering ist, wird ja über das Fahrtenbuch ordnungsgemäß bestimmt.
2) Sofern der betriebliche Anteil im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr über 90% liegt, ist eine Sonderabschreibung zulässig ...
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