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Kann man Gewinn auch ohne EÜR nachweisen - es fehlen wahrscheinlich Belege

Gefragt am 26.02.2016
16:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2243

 

Guten Tag,

ich habe eine Einnahmeüberschussrechnung erstellt und die entsprechende Erklärung abgegeben. Dabei entspricht der zu ermittelende Gewinn nicht der Realität (entweder fehlern Belege oder es fehlt Geld). Der zu versteuernde Gewinn wurde natürlich entsprechend festgesetzt. Ich habe auch Einspruch erhoben und mir wurde auch (großzügig) Zeit zugestanden das zu korriegieren. Aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen habe ich das nicht alles geschafft den/ die Fehler zu finden.

Jetzt meien Frage: Gibt es eine andere Möglichkeit als jede Zahlung anhand von Bankbelegen zu überprüpfen, ob diese auch "verbucht" wurde. Ich denke da beispielsweise an die Aufschlüsselung des in der EÜR ermittelten "Gewinns" zu den tatsächlich vorgenommenen Zahlungen. (Privatentnahmen während des Jahres und Guthabenstand am 31.12). Denn genau hier kann ich nachweisen, dass etwas nicht stimmen kann bzw. dass der ermittelte Gewinn viel zu hoch ist.. Dies ist viel weniger zeitaufwendig. Oder gibt es eine andere Lösung. (Mein Einspruch wird jetzt wahrscheinlich an die Rechtsbehelfsstelle weitergeleitet.)

Oder/ Und: Bezahlt habe ich die Steuer schon. Kann ich den Einspruch jetzt zurück nehmen und dann im Sommer nochmals einspruch erheben? Lieber wäre mir aber die Lösung des Absatzes vorher.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.02.2016
16:10 Uhr
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges Beantwortet am 26.02.2016
17:59 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 26.02.2016 17:59 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2243

Antwort von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Gegen Ihren Einkommensteuerbescheid können Sie nur innerhalb von 1 Monat nach dessen Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abgabenordnung (AO) ...



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