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Freiberuflichkeit und Liebhaberei-Verdacht sowie Elterngeld-Antrag

Gefragt am 19.08.2021
14:58 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935

 

Guten Tag,
neben meinem Hauptberuf als Angestellte bin ich nebenberuflich seit 2012 freiberuflich als Synchronschauspielerin tätig. (Ich nehme stets die Kleinunternehmerregelung in Anspruch). Da ich meistens Verluste gemacht habe, kam vor ein paar Jahren bereits vom Finanzamt der Verdacht bezüglich Liebhaberei auf. Mit einem entsprechenden Werbemaßnahmen-Konzept und einer Totalgewinnprognose (2012-2017) konnte ich die Deklarierung als Liebhaberei erstmal abwenden. Den vorausgesagten Gewinn, habe ich allerdings nicht annähernd erzielt und natürlich auch während der Corona-Pandemie wieder Verluste gemacht (nur in 2 Jahren plus Gewinne im 90er und 350er € Bereich, einmal ein Verlust von ca. -1400 €, ansonsten Verluste im -10er € bis -110er € Bereich).
Nun hat sich das Finanzamt erneut bezüglich des Liebhaberei-Verdachts gemeldet. Ich soll erneut innerhalb von zwei Wochen meine Bemühungen bezüglich einer Gewinnerzielung/Optimierung nachweisen oder wurde alternativ gefragt, ob ich die Tätigkeit nicht einstellen möchte. Ausgerechnet jetzt, da ich Ende Oktober Nachwuchs bekomme und in Elternzeit gehen werde. Ich schreibe „ausgerechnet jetzt“, da ich Erstens in der Elternzeit nicht tätig sein werde und damit auch keine Gewinne erzielen werde und Zweitens beim Elterngeld-Antrag, den ich nach der Geburt Ende Oktober abgeben muss, gerne als Selbstständige mit Mischeinkünften gelten würde. Denn als Selbstständige gelten für den Antrag nicht die letzten 12 Monate vor Geburt, sondern das letzte Kalenderjahr vor Geburt. Und als Selbstständige wird man auch angesehen, wenn man Negativeinkünfte hatte, nicht bloß, wenn man Gewinne erzielt hat. Dadurch würde ich im Kalenderjahr 2019 landen, da man die Pandemie-Zeit bei Einkommensverlusten ausklammern lassen kann (Ich war nämlich während der Pandemie nur kurzzeitig als Teilzeit-Angestellte tätig, habe dann meinen Job verloren und habe auch keine Aufträge als Freiberuflerin erhalten). 2019 als Bemessungszeitraum wäre insofern gut, da ich in dem Jahr zwar erneut Verluste als Freiberuflerin gemacht habe, dafür aber 10 Monate am Stück Vollzeit als Angestellte tätig war, was das Elterngeld erhöhen würde. Wenn ich auf 2020 als Bemessungszeitraum fallen würde (wenn ich lediglich als Angestellte gelte), dann bekomme ich aufgrund meiner vorwiegenden Arbeitslosigkeit nur den Mindestsatz von 300€, weil ich 2020 lediglich 4 Monate als Teilzeit-Angestellte gearbeitet habe.
Nun zu meinen Fragen:
1. Grundsätzlich kann ich mich auch damit abfinden, wenn meine nebenberufliche Tätigkeit irgendwann als Liebhaberei eingestuft wird. Denn die nachträglichen Steuer-Rückzahlungen meinerseits, die dann wohl auf mich zukommen werden, werde ja nach den oben genannten Gewinnen/Verlusten kaum den 2000€ Bereich überschreiten, oder? Dennoch würde es sich alleine aufgrund des Elterngeld-Antrages lohnen, den Liebhaberei-Verdacht nochmals durch entsprechende Totalgewinnprognosen/ Businessplan etc. abwenden zu können. Außer es ist so, dass sofern meine Tätigkeit dann z.B. 2022/23 endgültig als Liebhaberei eingestuft wird, nicht nur nachträglich Steuer-Rückzahlungen notwendig sind, sondern auch der jetzt bald gestellte Elterngeldantrag dann rückwirkend geändert werden kann? Ich folglich nicht mehr als Selbstständige, sondern als Angestellte gelte. D.h. rückwirkend ein anderer Bemessungszeitraum herangezogen werden kann, sodass ebenfalls Elterngeld-Rückzahlungen fällig werden? Wäre das zu erwarten? In dem Fall würde sich der Aufwand mit Businessplan etc. nicht erneut lohnen.

2. Macht es überhaupt Sinn nochmals eine Totalgewinnprognose zu erstellen etc., wenn ich in den nächsten 1-2 Jahren aufgrund der Elternzeit nicht tätig sein werde? Sollte ich in der Zeit meine Freiberuflichkeit in irgendeiner Weise offiziell unterbrechen bzw., ruhen lassen. Also dies beim Finanzamt melden? Damit in der Zeit nicht erneut der Verdacht bezüglich Liebhaberei geschürt wird? Denn ich werde ja 0 Stunden/Minuten tätig sein und auch keine Einkünfte haben. Theoretisch hätte ich Negativeinkünfte, da ich eine Homepage habe, die mich als Synchronschauspielerin präsentiert und die monatlich etwas kostet. Diese Ausgaben würde ich aber in der Elternzeit nicht bei der Steuererklärung geltend machen, denn jedes Jahr mit Verlusten schürt ja den Liebhaberei-Verdacht. Oder ist das nicht sinnvoll bzw. rechtens?

3. Wenn das Finanzamt meine Nebentätigkeit nach der Einreichung der Businessunterlagen/Prognosen trotzdem rückwirkend als Liebhaberei einstuft, dann kann ich beim Elterngeld-Antrag auch keine Selbstständigkeit angeben, weil es meine Selbstständigkeit dann quasi rückwirkend nie gegeben hat, richtig?

4. Ich möchte grundsätzlich trotzdem in Zukunft (nach der Elternzeit) Aufträge als Synchronschauspielerin / Sprecherin annehmen. Mein Ziel ist es weiterhin, damit irgendwann Gewinne zu machen. Dürfte ich das denn nach Einstufung als Liebhaberei noch? Inwiefern kann ich dann noch Rechnungen schreiben? Bisher habe ich ja stets die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen. Zudem: Verluste könnte ich dann zukünftig nicht mehr geltend machen, aber ab wann müsste ich dann eventuelle Gewinne zukünftig wieder bei der Steuererklärung angeben?


Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.08.2021
14:58 Uhr
Steuerberater Bernd Thomas Steuerberater Bernd Thomas Beantwortet am 20.08.2021
10:06 Uhr

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Beantwortet am 20.08.2021 10:06 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935

Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Gewinn- und Verlustrechnung)

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zu 1.Wie hoch eine Nachzahlung ausfällt, hängt davon ab, ob, wennja dann für wie viel Jahre und mit welchen festgestellten Verlusten und anderen Einkünften nachträglich vom Finanzamzt geändert wird. Neben der Steuernachzahlung können ggf. Nebenleistungen anfallen (Zinsen). Nach § 2d BEEG wird das Einkommen aus selbständiger Arbeit nach dem Einkommensteuerbescheid festgelegt, wenn hier aufgrund einer Vorläufigkeit o.ä. ein geänderter BEscheid ergeht, könnte dies ggf ...



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