Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Untervermietung eines Bewegungsraumes

Die Hauptmieter eines Bewegungsraumes wollen diesen stundenweise an andere Kursleiter (meistens Kleinunternehmer) untervermieten. Im Gewerbemietvertrag für diesen Raum hat der Vermieter auf Umsatzsteuer optiert, weshalb die Hauptmieter zu umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen verpflichtet sind. Müssen nun die Untermietverträge mit den Kursleitern Umsatzsteuer ausweisen und müssen die betreffenden Untermieter ebenfalls Umsatzsteuerpflichtig sein? Oder genügt es, die Umsatzsteuer aus den Untermieteinnahmen an das Finanzamt abzuführen? Ist es also möglich, den Raum auch an Kleinunternehmer unterzuvermieten im Gegensatz zu der Meinung des Steuerbaters im Anhang?

Für zeitnahe Antwort wäre ich sehr dankbar!

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Ich teile die Auffassung des Steuerberaters gem. seiner schriftlichen Darstellung.

Der Vermieter hat Ihnen gegenüber durch die Vermietung auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG durch Option zur Regelbesteuerung verzichtet. Eine Option Ihnen gegenüber wäre durch den Vermieter dann nicht möglich, wenn Sie als Mieter nicht vollständig zum Vorsteuerabzug bezüglich der Ihnen aus der Nutzungsüberlassung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt sind ( s. Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21.12.1993 BStBl. 1994 I S. 50 ). Wenn Sie jetzt Räumlichkeiten ohne Umsatzsteuer untervermieten sind Sie nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, was wieder auf die Option des Vermieters negativ zurück schlägt. Da ein Kleinunternehmer NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, dürften Sie nicht umsatzsteuerpflichtig an einen Klienunternehmer weiter vermieten. Daher müsste auch der Kleinunternehmer zu Regelbesteuerung optieren und auf die Anwendung des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) verzichten.

Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen trotzdem geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Umsatzsteuer

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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