Studiengebühren, Übungsleiter Werbungskosten
Oktober 13, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Sehr geehrte Experten,
Beschreibung meines Tatbestand des Steuerjahres 2010
* nichtselbständige Tätigkeit als Kauffrau( Freibetrag nicht benutzt).
* nebenberuflich als Übungsleiter Musik Einkünfte ( Werbungskosten 2480€ größer als Übungsleiterfreibetrag 2100€)
* paralell Studium Musikpädagogik
Ich habe dazu folgende Fragen
a. Das FA hat die Werbungskosten nicht bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit abgezogen, sondern die noch „übrigen“ Werbungkosten in Höhe von 380€ nicht gewährt, da ich keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit angegeben habe. Ist das so richtig?
b. Wo würden Sie die Studiengebühren ( erste Ausbildung war als Kauffrau) ansetzen? Als Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit ich diese als Sonderausgaben abziehen kann -> dann brauche ich im nächsten Jahr nicht meine Pauschalen ( Übungsleiter + Freitbetrag aus nichtselbständiger Tätigkeit) angreifen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Sie können Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Einkunftsart abziehen, wenn ein objektiver (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dieser Einkunftsart besteht und sie subjektiv der Förderung der Erzielung der Einkunft dienen. Nach diesem Grundsatz können Sie deshalb die Aufwendungen bei der Tätigkeit als Übungsleiter nicht als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit erklären. Da Sie den Freibetrag für Einkünfte aus Tätigkeit als Übungsleiter geltend gemacht haben, wurde ein weiterer Ausgabenabzug ausgeschlossen(§§ 3 Nr. 26 iVm 3c Abs. 1 EStG).
Ihrem Studium Musikpädagogik ist eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung vorausgegangen. Hier liegt ein weiteres Studium vor. Es handelt sich bei den durch dieses weitere Studium veranlassten Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben, wenn diese Aufwendungen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen.
Ich hoffen, ich konnte Ihnen dabei helfen, einen Überblick zu verschaffen.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
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