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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Änderung eines bestandkräftigen Steuer-Bescheids

Änderung eines bestandkräftigen Steuer-Bescheids

Sachverhalt:
Kredit-Zinsen (von 5 verschiedenen Krediten) die als nachträgliche Werbungskosten nach Aufgabe eines Geschäftsbetriebs erstmals in 2011 vom FA anerkannt und berücksichtigt wurden, sind (bei einem dieser 5 Kredite) vom FA übersehen und im Steuerbescheid für 2012 nicht berücksichtigt worden.

Leider wurde diese fehlende Berücksichtigung der Zinsen aus diesem einen Kredit bei der Kontrolle des Bescheids für 2012 von mir übersehen.

Mein Problem:
Da diese fehlenden Kreditzinsen von mir in der Steuererklärung angeben wurden, liegt der Fehler im Grunde beim FA. Leider bemerkte ich erst jetzt, nach Erhalt des Bescheids für 2013 - indem derselbe Fehler vorkam, dass auch der Bescheid von 2012 fehlerhaft war.

Für den aktuellen Bescheid von 2013 habe ich Einspruch eingelegt, diesem wurde auch abgeholfen und der Bescheid für 2013 korrigiert. Für den bestandkräftigen Bescheid von 2012 wurde mein Antrag auf Korrektur nach §129 AO, ersatzweise nach §173 AO, abgelehnt. Nach § 129 AO weil kein offenbare Unrichtigkeit (Tippfehler, etc.) vorläge und es sich nur um ein Rechtsanwendungsfehler der Sachbearbeiterin gehandelt hätte (ist ein Witz, die hat es glatt übersehen), nach § 173 AO weil aktuell keine neuen Tatsachen vorlägen, die für die Anerkennung in 2012 relevant gewesen wären (im Grunde logisch, da bereits in 2011 bekannt – man kann’s halt mal versuchen).

Nun meine Frage:
Gibt es noch eine Möglichkeit die das FA veranlassen könnte, den Bescheid für 2012 doch noch zu ändern oder ist es erfolgversprechender, den von mir gewählten Ansatz einfach nur konsequent vor dem Finanzgericht weiter zu verfolgen?

Peter Lipp

Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung handelt es sich nur um einen Übertragungsfehler. Anscheinend wurden ja von den Krediten nicht alle Zinsen übernommen, obwohl Sie alle erklärt haben. Das ist eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO, da es sich nicht um einen Denkfehler handelt. Hier liegt ein rein mechanischer Fehler im Sinne dieser Vorschrift vor.

Falls es doch um eine Rechtsanwendungsfrage geht, also beispielsweise alle Zinsen nicht anerkannt wurden, kann der Bescheid nicht mehr geändert werden. Dagegen spricht allerdings Ihre Sachverhaltsdarstellung.

Sollte der Bescheid nicht mehr nach § 129 AO geändert werden können, bleibt Ihnen nur noch neue Einkünfte für dieses Jahr zu finden, bsp. im Bereich der sonstigen Einkünfte oder der Vermietung von Gegenständen. Dann muss das FA einen neuen Bescheid erlassen. Gegen diesen können Sie dann innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch einlegen und die Zinsen geltend machen.

fadeout
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Experte für Steuererklärung

Peter Lipp

Peter Lipp

Bad Nauheim

Diplom-Betriebswirt (FH), CIA

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