Kinderfreibetrag / Werbungskosten
Mai 18, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von StB Manuela Ponikwar
Hallo,
unsere Tochter (24) studiert nach ihrer Banklehre nun das Fach Business Administration /Weiterbildung.
Wir finanzieren ihr das vor/ kostenloses Darlehn.
Wir erhalten für sie Kindergeld und in unserer Steuererklärung für 2010 ist ein Freibetrag von 7008 € angesetzt.
Kann unsere Tochter in ihrer Steuerklärung 2010 separat Aufwendungen und welche für das Studium (incl. der Aufwendungen für ein Auslandsssemester) als vorweggezogene Werbungskosten ansetzen?
Und einen Verlustvortrag festsetzen lassen?
Was bedeutet dann das für den Freibetrag in unserer Steuererklärung?
Danke und mfG
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage. Im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes , möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die steuerliche Behandlung ist zu unterscheiden 1) bei Ihnen und 2) bei Ihrer Tochter.
1) steuerliche Behandlung bei Ihnen:
Ihre Tochter ist Geburtsjahrgang 1987 oder 1986. Bei Geburtsjahrgängen ab 1983 wird Kindergeld nur noch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. An diesem Kriterium hängen auch die sonstigen Abzugsmöglichkeiten und Freibeträge, die Sie in Ihrer Steuererklärung für Ausgaben betreffend Ihrer Tochter geltend machen könnten.
Bis zu dem Zeitpunkt wenn Ihre Tochter 25 wird, können Sie Kinderfreibeträge / Kindergeld in Anspruch nehmen, sowie einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR (§33a (2) EStG) wenn Ihre Tochter auswärtig untergebracht ist.
Die von Ihnen dargestellten Kinderfreibeträge setzen sich zusammen aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag von 2.184 EUR und dem Ausbildungsfreibetrag von 1.320 EUR, gesamt also 3.504 EUR pro Elternteil, und für zwei Elternteile gesamt 7.008 EUR.
Für die Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern ist weitere Voraussetzung, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht mehr als 8.004 EUR (bis 2009: 7.680 EUR) im Kalenderjahr betragen.
Sie erhalten übrigens entweder das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag. Im Rahmen der Steuerveranlagung erfolgt immer eine Günstigerprüfung, d.h. es wird verglichen ob Sie durch das Kindergeld oder durch den Steuereffekt des Kinderfreibetrages finanziell besser wegkommen. Soweit der Kinderfreibetrag bei Ihnen zum tragen kommt, erfolgt eine Verrechnung des Kindergeldes (effektiv zahlen Sie dieses in dem Fall also zurück).
Ein weiterer Abzug z.B. der Studiengebühren ist bei Ihnen nicht möglich.
Wenn Ihre Tochter das 25. Lebensjahr vollendet hat (an Ihrem 25. Geburtstag) erlischt Ihr Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag. Sie können dann Aufwendungen für den Unterhalt Ihrer Tochter als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen mit maximal 7.680 EUR geltend machen (§33a Abs. 1 EStG).
Sobald Ihre Tochter Einkünfte und Bezüge von mehr als 624 EUR hat, reduziert sich dieser Betrag entsprechend. Ebenso werden ggf. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.
2) steuerliche Behandlung bei Ihrer Tochter:
Die Antwort zu Ihrer Frage direkt vorweg: Die steuerliche Behandlung bei Ihrer Tochter hat keinen Eifnluss auf die Freibeträge in Ihrer Steuererklärung.
Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zählt das Studium Ihrer Tochter nicht mehr als Erststudium, mit der (positiven) Folge, dass die Aufwendungen in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können. Entsprechend kann Ihrer Tochter sich einen Verlustvortrag feststellen lassen, wenn den Aufwendungen keine Einnahmen gegenüberstehen.
Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z.B.
- Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren
- Arbeitsmittel, Fachliteratur,
- Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort,
- Mehraufwendungen für Verpflegung (Pauschalen),
- Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung
- und auch alle Kosten für das Auslandssemester ggf. im Rahmen doppelter Haushaltsführung
Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) hat Ihrer Tochter übrigens mindestens 4 Jahre Zeit (strittig sind aktuell 7 Jahre). z.B. für 2007 kann die Steuererklärung also noch bis zum 31.12.2011 eingereicht werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de
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