Kündigung Riester und bAV
Juli 31, 2019 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
ich habe eine Frage zur nachträglichen Versteuerung von gekündigten Riesterverträgen und betrieblichen Altersvorsorgen.
Die bei vorzeitiger Kündigung ausbezahlten Sparsummen müssen ja versteuert werden. Bezieht dies sich jeweils auf den kompletten "Rückkaufswert" oder wird dieser nur teilweise versteuert? Außerdem wäre interessant, ob dieser zu versteuernde Beitrag voll auf die zu versteuernden Einkünfte angerechnet wird, also voll versteuert wird oder dies einen "speziellem" Steuersatz unterliegt. Wie werden diese Beträge bei der Steuererklärung angegeben?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Guten Morgen,
wenn Sie einen Riestervertrag kündigen, dann führt das zu einer schädlichen Verwendung. Alle Zulagen und darüber hinaus gewährten Steuervorteile werden dem Förderkonto direkt entnommen und von def ZfA dem Finanzamt mitgeteilt. Darüber hinaus sind bis dahin aufgelaufene Erträge voll zu besteuern. Der zu versteuernde Betrag ergibt sich, indem die Eigenbeiträge und die Altersvorsorgezulagen vom geförderten Altersvorsorgevermögen abgezogen werden – der Rest ist dann steuerpflichtig. Besteuert wird hier mit dem persönlichen Steuersatz. Die zu besteuernden Beträge werden Ihnen von der Versicherung mitgeteilt und sind in der Anlage R einzutragen.
Gleiches gilt im Grunde genommen für die Auszahlungen aus betrieblicher Altersvorsorge, mit dem Unterschied, dass es hier kein Zulagenkonto gibt. Da die eingezahlten Beiträge in der Regel voll steuerfrei waren, sind die Auszahlungen voll steuerpflichtig. Auch hier erfolgt der Eintrag in Anlage R.
Die jeweiligen Daten werden vom Anbieter auch an das Finanzamt übermittelt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen | Steuerberater
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