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Frag einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung

Gesamtveranlagung

ich, als ehefrau meines mannes befinde mich in eröffnungsverfahren der privatinsolvenz (schulden betreffen nur mich von früher). ist gesamtveranlagung oder getrennt besser? und was kann gepfändet werden, nur meins oder auch das meines mannes? erbitte hilfe

Michael Herrmann

Sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich haften Eheleute für die Steuerschulden gesamtschuldnerisch, d.h. gemeinsam.
Sie können jedoch einen Aufteilungsbescheid nach § 279 AO beantragen. Dadurch wird die Gesamtschuldnerschaft durchbrochen. Nach dem Aufteilungsbescheid schuldet jeder Ehegatte nur noch die Steuer, die laut Aufteilungsbescheid auf ihn entfällt. Der andere Ehegatte muss weder zustimmen, noch kann er ein Veto einlegen – das Finanzamt muss auf Antrag aufteilen.

Bei der Pfändung ist die Situation nicht ganz so eindeutig. Gemäß § 739 Absatz 1 ZPO kann sich der Vollstreckungsbeamte bei der Pfändung auf die Eigentumsvermutung gemäß § 1362 Bürgerliches Gesetzbuch verlassen und sie entsprechend auf den Gewahrsam übertragen: Er darf davon ausgehen, dass die Gegenstände in der ehelichen Wohnung Sachen des Schuldners sind. Entsprechendes gilt für eingetragene. Ausgenommen sind Gegenstände, die offensichtlich nur der andere Ehegatte gebraucht, wie etwa Kleidung oder Schmuck.
Werden Sachen gepfändet, die im Allein- oder Miteigentum des anderen Ehegatten oder Lebenspartners stehen, kann dieser gegen die Zwangsvollstreckung jedoch eine sog. Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO einreichen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Steuerberater
Diplom-Finanzwirt (FH)

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