Arbeiten für ausländische Firma
November 13, 2014 | 25,00 EUR | beantwortet von Anton Pernitschka
Guten Tag,
ich bin Informatikstudent und in der Spielentwicklung involviert. Durch einige Kontakte nach Asien und Amerika bin ich nun an ein kleines Projekt geraten, welches mir einen Job angeboten hat. Es geht darum, dass ein neues Spiel vermarktet werden soll - dies ihm Rahmen verschiedener Lokalisierungen eben auch in Deutschland. Mein Auftrag wäre es demnach dieses Spiel im deutschen Raum zu vermarkten. Es würde kein \\\'richtiger\\\' Arbeitsvertrag mit festem Gehalt gelten, sondern eine Vergütung auf Provision. Pro verkauften Spiel (in Deutschland) würden 5% des Nettoumsatzes an mich gehen.
Daher die Frage: Was müsste ich machen um mich dort steuerlich abzusichern? Für den Fall, dass lediglich 100 Spiele im Monat verkauft würden, würde ich wohl scheinbar unter der steuerfreien Grenze bleiben. Dennoch könnte der Fall eintreten, dass dieses Spiel im deutschen Markt boomt und ich mit über 50.000 Exemplaren in einem Monat einsteige.
Vielen Dank!
//Auszug aus Vertrag:
Sales manager will receive sales commission over each direct and indirect sold game copies based on net revenue for Germany. For the first six (6) months the manager commission is 5% after this six (6) months the sales commissions become 3% on net revenue for Germany.
Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.
Durch die vorgesehene Tätigkeit in Deutschland werden Sie wohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Die Provisionseinnahmen sind sowohl ertragsteuer- als auch umsatzsteuerpflichtig.
Ein Gewerbebetrieb ist bei der örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung anzumelden. Die Gemeindeverwaltung teilt dies auch dem zuständigen Finanzamt mit. Darauf hin erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen, in dem Sie u.a. den voraussichtlichen Gewinn und Umsatz für das laufende und folgende Jahr angeben.
Existenzgründer müssen ihren Umsatz für das Gründungsjahr sowie für das darauffolgende Wirtschaftsjahr schätzen und gegenüber dem Finanzamt glaubhaft machen. Wird die gewerbliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der auf diesen Zeitraum erzielte Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochzurechnen. Überschreitet der Umsatz voraussichtlich 17.500 €, scheidet die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG aus.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weitgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Im Wesentlichen können Kleinunternehmer auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten. Überschreitet der Umsatz im Gründungsjahr 17.500 €, darf die Kleinunternehmerregelung im folgenden Wirtschaftsjahr nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn im Folgejahr der Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich überschreiten wird.
Da es in Ihrem Fall auf den voraussichtlichen Umsatz ankommt - den Sie zu schätzen haben - spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob Sie sich hierbei “verschätzt” haben.
Haben Sie die Kleinunternehmerregelung gewählt, können (oder müssen) Sie im nächsten oder die weiteren Jahre auf die normale Umsatzversteuerung (19 %) umstellen. Haben Sie von vornherein die normale Umsatzversteuerung gewählt, sind Sie 5 Jahre an diese Wahl gebunden, ehe Sie evtl. wieder die Kleinunternehmerregelung wählen können.
Die Beantwortung erfolgte gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?