Absetzungsmöglichkeiten einer privaten BahnCard 100 ohne doppelte Haushaltsführung
Juni 9, 2014 | 40,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Ich habe im August 2012 eine BahnCard 100 für 3.990,00 Euro erworben und nach Ablauf eines Jahres im August 2013 erneut eine BahnCard 100 i.H.v. 4090,00 Euro. In beiden Fällen erfolgte die Bezahlung als Einmalzahlung.
Der Hauptgrund für den Kauf der BahnCard 100 ist der regelmäßige Besuch meines nicht volljährigen Kindes, das ca. 600 km von mir entfernt bei seiner Mutter lebt. Da ich mit meinem Kind jedes zweite Wochenende verbrachte, kamen im Jahr 2013 in Summe ca. 90 Fahrten zusammen.
Hinweis: Diese Anzahl ergibt sich durch 4 Einzelfahrten pro Wochenende, da mein Sohn das jeweilige Wochenende in meiner Wohnung verbrachte.
Eine doppelte Haushaltsführung lag nicht vor.
Weiterhin nutzte ich die BahnCard 100 aus beruflichem Anlass für Fahrten zu meiner Arbeitsstätte an knapp 200 Arbeitstagen. Die Entfernung Wohnsitz - berufliche Arbeitsstätte beträgt ca. 30 Kilometer.
Der Vollständigkeit muss berücksichtigt werden, dass ich die BahnCard 100 auch für Fahrten während meiner Urlaubszeit genutzt habe. Die Anzahl dieser Fahrten schätze ich auf 15 Einzelfahrten.
In welchem Umfang kann ich den Kauf der BahnCard 100 unter den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen?
In welchem Umfang kann ich den Kauf der BahnCard 100 für Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte (Anlage N) geltend machen?
Kann ich den Kauf der BahnCard 100 sogar als eine Kombination aus Kosten für außergewöhnlichen Belastungen und Kosten für Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstätte (Anlage N) geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Kosten des Umgangsrechtes (z.B. die Aufwendungen für Fahrten zu Ihrem von Ihnen getrennt lebenden Kindes) nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen (BFH Beschluss vom 15.05.2012; VI B 111/11) . Unabhängig von ihrer Höhe sind die Kosten des Umgandsrechtes typische Aufwendungen der Lebensführung und sind somit einkommensteuerrechtlich nicht relevant (§ 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Ausnahmen von dieser Regelungen
können nur dann bestehen, falls das Kind krank oder behindert ist.
Allerdings sind die Aufwendungen für die Beschaffung einer Bahncard grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig, wenn Sie regelmäßig mit der Bahn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchführen. Die mögliche private Mitbenutzung der Bahncard kann dabei unberücksichtigt bleiben. Dabei sind die Aufwendungen für den Erwerb der Bahncard 100 in voller Höhe im Kalenderjahr der Zahlung als Werbungkosten absetzbar.
Da Sie regelmäßig die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Bahn unternehmen, können Sie die Aufwendungen für die Bahncard 100 als Werbungskosten bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) geltend machen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
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