Vermittler auf Provisionsbasis
Oktober 1, 2010 | 20,00 EUR | beantwortet von COUNSELOR Ralph J. Schnaars
Guten Tag,
es geht um folgendes.
Ich bin hauptberuflich in einem Unternehmen beschäftigt. ( vollzeit+unbefristet )
nun möchte ich mich als vermittler für eine Handyfirma selbstständig machen.
Sprich ich erstelle bei ebay auktionen und vermittel dann die kunden auf die seite des betreibers.
Für erfolgreich vermittelte Verträge erhalten ich Provision. ( nicht mehr als 17.500€ im jahr)
Klar das ich ein Gewerbe anmelden muss, aber was muss ich sonst von meiner Provision abgeben? Ust. ist nicht nötig da Kleinunternehmerreglung.
EÜ-Rechnung? Einahmen: Provision Ausgaben: Ebay-Gebühren etc.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
hallo
die Vermittlungstätigkeit ist ein Gewerbebetrieb (Neben- bzw Kleingewerbe) - deshalb haben Sie mit der Gewerbeanmeldung schon Recht.
Als Kleinunternehmer (umsatzsteuerlich mit Jahres-Einnahmen bis zu EUR 17.500) fällt keine Umsatzsteuer an und Sie dürfen diese auch nicht in Rechnung stellen
oder es darf Ihnen von der Handyfirma auch keine Umsatzsteuer gutgeschrieben werden (sofern mit Provisionsgutschriften abgerechnet wird).
Zudem entfällt der Vorsteuerabzug auf die zugehörigen Betriebsausgaben. (Ob dieses sinnvoll ist, muß man mal überschlägig kalkulieren - z.B. bei Anschaffung eines PC).
Als Gewinnermittlung reicht eine Einnahme-Überschuß-Rechnung,
in der sämtliche Einnahmen (Provisionen, Zuschüsse, ggf Umsatzsteuererstattungen u.ä.) angegeben werden müssen
und als Betriebsausgaben alle diese Tätigkeit betreffenden Ausgaben abgezogen werden "dürfen".
- z.B. neben den normal anfallenden ebay-Gebühren auch Kosten wie "Arbeitszimmer", Telefonkosten (anteilig wegen Internetzugang), Büromaterial, Bewirtung von Kunden und Lieferanten (z.B. Steuerberater), Geschenke an Kunden bzw. Lieferanten, Fremd-Vermittlungsprovisionen, evtl. Kfz-Kosten oder Reisekosten (Bahntickets o.ä), Porto, Computer und sonstige Büroausstattung (z.B. Schreibtisch) (ggf. per Abschreibung) und ggf. Umsatzsteuerzahlungen
Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben ergibt dann den zu versteuernden Gewinn, der zusammen mit den Einkünften aus der nichtselbständigen Tätigkeit (Lohnsteuerkarte) in der Einkommensteuererklärung anzugeben und zu versteuern ist.
Gewerbesteuern werden hier nicht anfallen, da erst ein Gewinn ab EUR 24.500 hier zu Steuerlasten führt.
Sofern Sie hierzu weitere Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an.
mit freundlichem Gruß
aus Norderstedt von
Ralph J. Schnaars
http://www.counselor.de
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