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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Tatsächliche Kosten bei Privat-PKW bei Freiberufler

Ich bin freiberuflich tätig und nutze meinen Privat-PKW (berufliche Nutzung unter 50%) für berufliche Fahrten.
Ich führe Aufzeichnungen (Listen) über meine beruflichen Fahrten und diese sind auch anhand meiner Tätigkeitsberichte und Rechnungen gegenüber meinen Kunden nachvollziehbar. Ein Fahrtenbuch führe ich jedoch nicht.
Ich habe sämtliche Belege für die KFZ-Kosten gesammelt und komme auf deutlich höherer tatsächliche Kosten als die 30ct/KM Pauschale. Kann ich die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe ansetzen, obwohl ich kein Fahrtenbuch geführt habe? Das Finanzamt sagt natürlich "Nein", daher hätte ich gerne wenn möglich eine Diskussionsgrundlage.
Vielen Dank und freundliche Grüße

Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.

Zunächst muss der betriebliche und private Nutzungsanteil Ihres Fahrzeuges ermittelt werden. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil des PKW über 50 %, so gehört der PKW zwingend zum Betriebsvermögen Ihres Unternehmens. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil des PKW zwischen 10 % und 50 %, so haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie den PKW ins Betriebsvermögen Ihres Unternehmens nehmen oder im Privatvermögen belassen. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil des PKW unter 10 %, so gehört der PKW zwingend zu Ihrem Privatvermögen. Betrieblich Fahrten mit dem PKW des Privatvermögen können mit 0,30 EUR pro gefahrenen km als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Gehört der PKW zum Betriebsvermögen Ihres Unternehmen, so müssen Sie Ihren privaten Nutzungsanteil als Betriebseinnahme versteuern. Sofern der betriebliche Nutzungsanteil über 50 % liegt, können Sie bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteil zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode wählen. Ansonsten wird der private Nutzungsanteil nur nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt (BMF-Schreiben vom 18.11.2009; Randziffer 32). Die betriebliche und private Nutzung des PKW müssen Sie anhand geeigneter Aufzeichnungen (z.B. Kalendereinträge, Fahrtenbuch) über einen Zeitraum von 3 Monaten glaubhaft machen. Die dann getroffene Aufteilung bleibt für die Zukunft unverändert, sofern sich die Verhältnisse in Ihrem Unternehmen nicht wesentlich ändern.

Da der betriebliche Nutzungsanteil bei Ihnen zwischen 10 % und 50 % liegt, können Sie den PKW in das Betriebsvermögen Ihres Unternehmens nehmen. Dann können Sie alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW als Betriebsausgabe geltend machen. Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils muss dabei zwingend nach der Fahrtenbuchmethode
(BMF-Schreiben vom 18.11.2009; Randiffer 32) erfolgen.

Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück

Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de

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