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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Steuerschuld wg. nicht erhaltenem Veräußerungsgewinn

Hallo,

muss ich auf einen nicht erhaltenen Veräußerungsgewinn Steuern zahlen?

Mein 2012 verstorbener Vater hat meiner Mutter, meinem Bruder und mir eine Schiffsbeteiligung hinterlassen, die für uns einen Totalverlust der Einlage darstellt. Die Gesellschaft befindet sich in der Insolvenz und uns als Erbengemeinschaft wird ein Veräußerungsgewinn (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) angelastet (50% entfallen auf meine Mutter und jeweils 25% auf meinen Bruder und mich).

Wir haben nie auch nur einen Cent Gewinn daraus erhalten und können den Veräußerungsgewinn und die daraus entstehende Steuerlast (Feststellungsbescheid von 2016, der den EInkommenssteuerbescheid von 2012 ändert) nicht nachvollziehen; vermutlich handelt es sich um eine nicht gezahlte zusätzliche Einlage, die wir damals aufgrund finanzieller Probleme nicht zahlen konnten. Meine Mutter und mein Bruder haben im Übrigen vom ihrem Wohnsitz-Finanzamt (Erfurt) keine Steuernachzahlung erhalten.

Daher meine Fragen:

1. Ist es in einem Sozialstaat wie unserem tatsächlich möglich, dass ich auch einen Totalverlust auch noch Steuern zahlen muss (Hinweis: es geht um einen nicht erhaltenen Veräußerungsgewinn, keine Tonnagesteuer!)?
2. Ist es bzw. wie ist es möglich, die Verluste zu verrechnen? Geht das gesamt oder prozentual?
3. Kann man bzw. wie kann man einen Erlass der Steuerschuld beantragen?
4. Gibt es sonstige Möglichkeiten, die Steuerschuld zu umgehen oder zumindest zu mindern?

Vielen Dank im Voraus!

Ginster Frank

Guten Morgen,

1. Grundsätzlich ist die Frage Ihrerseits nicht so einfach zu beantworten. Der Veräußerungsgewinn kann durch den Wegfall des negativen Kapitalkontos entstanden sein oder auch durch Schätzung des Finanzamtes.
Eventuell muss man hier einmal die Bescheide der Vergangenheit betreffen der Beteiligung überprüfen. Eventuell wurde hier entsprechende Anträge nicht gestellt.
2. Vergleiche zu. 1. Die Verluste, die bisher nur verrechenbar sind, gehen auf die Erben über. Bei der Erben könnte man ggf. den Freibetrag nach § 16 IV EStG beantragen. Hierzu fehlen die Angaben. Dieser wird gewährt, falls man das 55. Lebensjahr vollendet hat.
3. Ein Erlass der Steuer im Rahmen des § 163 AO dürfte wohl nicht zu erwarten sein.
4. Meines Erachtens sollten Sie einen Steuerberater die Unterlagen zur Beteiligung vorlegen und dieser sollte prüfen, ob hier verfahrensrechtlich noch Korrekturen des Feststellungsbescheids möglich sind.

Falls Sie dies wünschen, können wir dies auch gerne für Sie übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Frank Ginster

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