Anlagegüter Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Juli 8, 2016 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Guten Abend
ich habe seit 10 Jahren einen kleinen Handwerksbetrieb (Kleinstbetrieb) und in dieser Zeit ettliches an GWG und einige größere Anlagegüter angeschafft. Manches davon ist in der Zwischenzeit defekt geworden und wurde entsorgt. Hätte ich für die GWG Listen führen müssen in denen dann auch der Zeitpunkt des Verlustes vermerkt wurde? Im Verzeichnis der Anlagegüter (über 410 Euro) habe ich die Entnahme aus dem Betriebsvermögen jeweils vermerkt und die Entnahme in der EÜR erklärt.. Müssen bei den defekten Anlagegütern (z.Beispiel Rechner und Drucker, Schweißgerät)) Nachweise vorhanden sein oder zumindest Aktenvermerke?
Ich frage weil ich den Betrieb nächstes Jahr abmelden werde und dann ja evtl. eine BP ansteht.
Ich buche alle Geschäftsvorfälle handschriftlich in einem Journal. Ist das überhaupt noch zulässig?
Darf ich die Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2006 zum 31.12.2016 vernichten?
Herzlichen Dank im voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Zu Ihren Fragen:
1. GWG werden im Jahr ihres Erwerbs entweder direkt abgeschrieben oder in den Sammelposten aufgenommen und über 5 Jahre abgeschrieben. Wann die GWG das Betriebsvermögen tatsächlich verlassen, ist irrelevant.
2. Eine Dokumentation von Abgängen ist immer zu empfehlen. Allerdings haben Sie durch die Buchung des Abgangs dokumentiert, dass diese Wirtschaftsgüter nicht mehr vorhanden sind oder verschrottet worden sind. Wenn Sie bei der Schließung des Betriebs eine Anlageinventur durchführen und dokumentieren, sehe ich kein Problem.
3. Eine handschriftliche Buchhaltung ist natürlich zulässig, wenn Sie damit alle steuerlichen Pflichten erfüllen.
4. Die handels- und steuerrechtlichen Archivierungspflichten enden nach 10 Jahren. Damit ist die Vernichtung von Unterlagen aus dem Jahr 2016 am 1.1.2017 zulässig.
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver Burchardt
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