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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Kleingewerbe - Rechtsform

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte den Verkauf von Holzfiguren als Nebengewerbe beim Gewerbeamt anmelden (klein anfangen...).
Geplanter Umsatz pro Jahr ca. 9000 €. Als Rechtsform für Kleinunternehmer wollte ich die des Einzelunternehmers wählen.
Durch den Verkauf der Holzfiguren bin ich ein Kaufmann ? Muss ich mein Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen ?
Ich zahle beim Kauf der Waren MWST.
Ich darf beim Verkauf aber keine Umsatzsteuer einnehmen ?
Welche Informationen bzw. Dokumente bezüglich meiner Ausgaben, Umsätze muss ich dem Finanzamt im Jahr einreichen ?
Vielen Dank für die Info.
Mit freundlichen Grüßen

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Sie müssen lediglich das Gewerbe bei Ihrer Gemeinde anmelden. Es ist keine Eintragung in das Handeslregister erforderlich.

In Ihrem Falle kommt die gesetzliche Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zum Tragen. Ihre Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer daher haben Sie auch keinen Vorsteuerabzug. Sie können jedoch auch auf die Umsatzsteuerbefreiung durch Option zur Regelbesteuerung verzichten, sind dann aber 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden. Sie müssen dann aus Ihren Einnahmen die Umsatzsteuer herausrechnen und können dann davon die Vorsteuer, sofern die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Rechnung vorliegen, abziehen.

Die Ihnen als Kleinunternehmer in Rechnung gestellte Vorsteuer ist eine ganz normale Betriebsausgabe.

Dem Finanzamt müssen Sie bis zum 31.05. des Folgejahres ( diese Frist ist durch Antrag verlängerbar ) eine Einkommensteuererklärung, Einnahme-Überschussrechnung und Umsatzsteuererklärung einreichen. Eine Gewerbesteuererklärung muß nicht abgegeben werden, da der Gewinn unter 24.500 Euro liegt. In der Umsatzsteuererklärung müssen Sie auf Seite 1 nur die Kleinunternehmerregelung ankreuzen.

In der Einnahme-Überschussrechnung ermitteln Sie durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben den Gewinn oder Verlust und tragen diesen in die Anlage G zur Einkommensteuererklärung ein. Als Kleinunternehmer müssen Sie das amtliche Formular EÜR nicht ausfüllen, es genügt die von mir genannte formlose Gewinnermittlung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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