Fahrtenbuch verloren
Dezember 3, 2011 | 25,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Guten Tag!
Von 1.10.2006 bis zum 30.09.2010 habe ich bei einem norwegischen Unternehmen gearbeitet. Ich war bei der deutschen GmbH angestellt. Die GmbH wurde zum 3112.2009 geschlossen und ich war dann ab 1.1.2010 bei der dänischen ApS angestellt. Nun ist es so, dass ich einen Firmenwagen hatte Wert ca. 40.000 Euro. Da ich ein Fahrtenbuch geführt habe wurden mir immer 88 Euro im Monat abgezogen. Die Fahrtenbücher habe ich immer Anfang des Folgejahres übersandt. Durch die Schließung der GmbH sind alle Fahrtenbücher verlorengegangen. Auch mein Fahrtenbuch nach Ende der Beschäftigung ist nicht mehr auffindbar. Wer muss nun haften, sofern eine Steuerprüfung erfolgt?! Ich bin ja der Steuerpflichtige?! Die Firma arbeitete im totalen Chaos. Mittlerweile hat sich alles wieder gelegt und ich werde ab 1.1.2012 sogar wieder für das Unternehmen arbeiten, allerdings werde ich dann 1%-Regelung in Anspruch nehmen. Können Sie mir eine klare Aussage ggf. mit Rechtsprechung oder sonstigen Richtlinien übermitteln. Vielen Dank. Freundliche Grüße.
Sehr geehrter Herr Becker,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Hinzufügen, Ändern oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, verändern.
Grundsätzlich sind Sie als Steuerpflichtiger dafür verantwortlich, dem Finanzamt alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wenn allerdings aus durch Sie nicht zu vertretenden Gründen die Unterlagen verlorengehen, so muß das Finanzamt Sie so stellen, als hätten die Unterlagen vorgelegen. Dies ist durch entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen eindeutig entschieden.
Allerdings ist dies im Falle eines Fahrtenbuchs relativiert worden. Sie sind nämlich weiterhin in der Nachweispflicht, daß die durch das Fahrtenbuch belegten Geschäftsfahrten tatsächlich so angefallen sind. Wenn Sie dies durch keine anderen Unterlagen nachweisen können, hilft Ihnen die oben erwähnte Rechtsprechung leider nicht weiter. Eine rückwirkende Erstellung des Fahrtenbuchs ist durch den BFH immer abgelehnt worden.
Steuerlich müssen Sie daher zunächst die Folgen der verlorenen Fahrtenbücher tragen. Ob Ihr Arbeitgeber für diesen Schaden haftbar zu machen ist, ist eine Frage, die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen müssen. Ich darf aus berufsrechtlichen Gründen hierzu keine Stellung nehmen, da dies keine steuerliche Frage mehr darstellt, sondern im Bereich des Arbeitsrechts angesiedelt ist.
Ich hoffe dennoch, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
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