Buchhaltung
September 18, 2018 | 39,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frau ist selbstständig seit 2010 (Einzelunternehmen). Die komplette Buchführung (SKR 04, EÜR) wird seit dieser Zeit von mir (Privatperson) durchgeführt.
Unser Fahrzeug ist im Betriebsvermögen enthalten und wird jährlich abgeschrieben. Die privaten Fahrten (ca. 25 %) und die geschäftlichen Fahrten werden über ein Fahrtenbuch festgehalten. Die daraus entstehenden Kosten werden gem. diesem Schlüssel gebucht. Jetzt soll das Fahrzeug verkauft und ein neues erworben werden.
Meine Fragen:
Kann ich das bestehende Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen entnehmen und danach als Privatperson verkaufen?
Wenn nicht, wie buche ich den Verkauf aus dem Betriebsvermögen an Privat bzw. an Geschäftsmann (MwSt. ausweisbar)?
Wie sieht es aus, wenn der erzielte Verkaufspreis den Buchwert übersteigt. Wie bzw. was muss hier gebucht werden?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schwaner
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Sie können den Wagen selbstverständlich aus dem Betriebsvermögen entnehmen und danach verkaufen. Allerdings sind die steuerlichen Konsequenzen im Vergleich zum direkten Verkauf aus dem Betriebsvermögen nahezu identisch. Sie müssen die Differenz zwischen dem Wert des Wagens (bei Verkauf dem Verkaufspreis) und dem Buchwert versteuern und auch Umsatzsteuer abführen bzw. beim Verkauf ausweisen.
Wenn Sie den Wagen verkaufen, ist es egal, ob Sie an eine Privatperson oder einen Unternehmer verkaufen, der Verkauf ist umsatzsteuerpflichtig.
Im SKR 04 buchen Sie bei Verkauf:
Per Bank (Kontonummer je nach Anlage bei Ihnen)
An Anlagevermögen (Kontonummer je nach Anlage bei Ihnen)
An 3800 Umsatzsteuerverbindlichkeit
An 4845 Erlöse aus Verkauf Sachanlagevermögen (in Höhe der Differenz zwischen Nettoverkaufspreis und Restbuchwert).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Burchardt
Steuerberater
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