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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Warengeschenke gegen Produktbewertung versteuern?

Hallo,

ich bin bei Amazon über die Jahre auf den Rang der Top Produktbewerter gelandet.

Das hat dazu geführt, das mich seit April Hersteller anschreiben und mir anbieten Produkte bei Amazon zu kaufen und zu bewerten.

Das Geld für das Produkt bekomme ich dann via Paypal zurück.
Das klappt ganz gut, allerdings habe ich seit April über 1500 Euro zurück erhalten (die ich aber auch investiert habe!)

In der Regel erhalte ich das Geld zurück was ich bezahlt habe, aber ich kann auch mal einen Verlust oder Gewinn je Produkt von 0,01 Cent bis 2 Euro liegen - weil die Hersteller die Umrechnung der Paypal Gebühren hinbekommen.

Als Beispiel:
Ich habe am 03.04.18 bei Amazon Bürostuhlrollen für 11,88 Euro bestellt.
Am 03.04 habe ich von dem Hersteller 12,92 Euro per Paypal auf mein Paypalkonto erhalten.
Abzüglich der Paypal Gebühr erhielt ich 11,90 Euro.

Nun zu meiner Frage, muss ich diese Einnahmen melden? Wenn ja, reicht es aus dies über die Jährliche Steuererklärung zu machen? Oder muss ich dies monatlich melden oder gar ein Gewerbe anmelden?

Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach meiner Einschätzung handelt es sich hierbei um sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG.

Allgemein wird das Vorliegen solcher Einkünfte in den Einkommesteuerrichtlinien wie folgt beschrieben:

Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (→ BFH vom 21. 9. 2004 – BStBl 2005 II S. 44 und vom 8. 5. 2008 – BStBl II S. 868), sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (→ BFH vom 28. 11. 1984 – BStBl 1985 II S. 264 und vom 10. 9. 2003 – BStBl 2004 II S. 218).

Für das Vorliegen einer Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG kommt es entscheidend darauf an, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Stpfl. ausgelöst wird. Allerdings setzt § 22 Nr. 3 EStG wie die übrigen Einkunftsarten die allgemeinen Merkmale der Einkünfteerzielung voraus. Der Leistende muss aber nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Für die Steuerbarkeit ist ausreichend, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt

Dies wird hier m.E. erfüllt.

Somit wären die Einkünfte steuerpflichtig. Sie müssten die Gewinne aus dieser Tätigkeit in der Einkommensteuererklärung Anlage SO erklären.

Ein Gewerbe liegt insofern nicht vor.

Umsatzsteuerlich können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn die Umsätze weniger als 17.500 € im Vorjahr und voruassichtlich weniger als 50.000 € im laufenden Jahr betragen. Hierbei wären andere unternehmerische Umsätze mit zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres)

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