Berichtigungsantrag (Neuerklärung) Gewerbesteuer
Oktober 7, 2010 | 50,00 EUR | beantwortet von StB Olaf Gayko
Sachverhalt:
In den Gewerbesteuererklärungen der vergangenen Jahre ist vergessen worden, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr.1 Satz 2 GewSt zu beantragen. Die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre, für die Festsetzungsverjahräung noch nicht eingetreten ist (2005, 2006, 2007, 2008 und 2009), sind (jahrgangsmäßig unterschiedlich) unter dem (2005 - 2007) und ohne Vorbehalt der Nachprüfung (2008 und 2009) ergangen. Es ist beabsichtigt, zutreffende Erklärungen mit dem Antrag auf erweiterte Kürzung abzugeben.
Fragen:
Für welche Jahre kann der Antrag auf erweiterte Kürzung noch mit Aussicht auf Erfolg (Änderung des Bescheids) gestellt werden, auf welchen Rechtsgrundlagen beruht der Änderungsanspruch und - soweit der Anspruch besteht - welche Mittel sind möglich (notwendig), das Finanzamt dazu anzuhalten, die Änderungen möglichst schnell durchzuführen?
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte.
Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Solange die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO ergangen sind und dieser auch nicht aufgehoben worden ist, können diese jederzeit bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden. Die Jahre 2005 bis 2007 sollten diesbzgl. kein Problem darstellen.
Was die Jahre 2008+2009 angeht, befürchte ich leider, dass bei genauerer Betrachtung keine Änderung mehr möglich sein wird, weil zum einen die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Bescheide abgelaufen ist (stimmt das? kommt auf die jeweilige Bekanntabe der Bescheide an) bzw. andererseits keine Berichtigungsvorschrift erfüllt ist.
Möglicherweise, und das habe ich aus langjähriger Erfahrung heraus oftmals erfolgreich verzeichnen können (auch wenn man nicht daran geglaubt hat), könnte ein Antrag auf Änderung gem. § 129 Abgabenordnung (offenbare Unrichtigkeit; Schreibfehler, Übertragungsfehler, Rechenfehler) Aussicht auf Erfolg haben, wenn dieser anständig begründet wird, allerdings setzt dies wie gesagt eine entsprechende GUTE Begründung voraus, weshalb es sich z.B. um einen "mechanischen" Erfassungsfehler handelt, der auch offenkundig gewesen ist. Also, Versuch macht klug, wie man so schön sagt!
Es darf sich NICHT um eine fehlerhafte Rechtseinschätzung des Sachverhalts gehandelt haben! Ein Versuch ist es aber alle Mal wert. Oftmals sind sind die Finanzämter unerwartet kooperativ.
Eine effektive Möglichkeit, Ihr Ziel schnell zu erreichen , gibt es de lege leider nicht, allerdings hilft es meiner Erfahrung nach immer gegenüber dem Sachbearbeiter freundlich und professionell aufzutreten (oder ihn persönlich zu kennen...) ;)
Nach Ablauf von 6 Monaten nach Antragsstellung kommt eine Klage wegen Untätigkeit in Betracht, die ich aber angesichts des Sachverhalts nicht unbedingt empfehle.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft dienlich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diplom-Finanzwirt (FH)
O. Gayko
Steuerberater
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