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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Aufrechnungsforderung eines Dritten

Ich mache seit 02/2010 meine monatliche Umsatzsteuer Voranmeldung. In der Monaten 02 bis 12.2010 ergab sich teilweise ein Überschuss und teilweise eine Vorauszahlung (Zeile 83 Elster online).

Jetzt bekam ich mitgeteilt, dass sich die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin aufgrund eines Aufrechnungsbegehrens gegen mich aus dem Jahre 2004, aus allen Monaten mit Überschüssen bedient hat und ich mit einer Zahl-Last für die Monate mit Vorauszahlung dastehe.

Wie kann ich das künftig vermeiden? Und rückwirkend? Ich gehe davon aus, dass ich es nicht so schnell schaffe, das Aufrechnungsbegehren zu stoppen, suche also nach einer Lösung in der Beziehung zum Finanzamt.

MfG

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Das Finanzamt rechnet laufende Steuererstattungen mit Alt-Steuerschulden aus dem Jahre 2004 auf. Dies ist grundsätzlich möglich, wenn die sogenannte Aufrechnungslage gegeben ist:

1.Es muß Gleichartigkeit vorliegen, d.h.Haupt und Gegenforderung müssen Geldansprüche sein.

2.Hauptforderung und Gegenforderung müssen zwischen denselben Personen bestehen, dies ist der Grundsatz der Gegenseitigkeit.

3.Die Forderung mit der aufgerechnet werden soll (Gegenforderung) muss entstanden und fällig sein. Dies ist aus den Steuerbescheiden ersichtlich.

4.Die Hauptforderung gegen die aufgerechnet werden soll muss erfüllbar sein. Nach § 47 AO können Steueransprüche verjährt sein, dann darf das Finanzamt nicht aufrechen.

Die Ansprüche gegen die aufgerechnet werden soll, werden in der Regel durch Steuerbescheide dokumentiert. Hier müssen Sie anhand der Steuerbescheide feststellen, wie hoch die Steuerschuld in 2004 tatsächlich war.

Um Klarheit zu erhalten, sollten Sie schriftlich einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO beantragen. Diesen Bescheid können Sie dann überprüfen und ggf. dagegen Einspruch einlegen, wenn Sie auf Unregelmäßigkeiten bzw. Unklarheiten stoßen sollten.

Wenn der Abrechnungsbescheid in Ordnung ist, sollten Sie zur Vermeidung von weiteren Aufrechnungen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt treffen und die vereinbarten Raten auch pünktlich bezahlen. Dann darf und wird das Finanzamt in Zukunft nicht mehr aufrechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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