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Frag einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater

Zweitwohnitz - Versteuerung Firmenwagen

Situation:

Mein Lebensmittelpunkt (Frau und Kind) sowie unser Eigenheim ist ca. 200km von meinem Arbeitgeber entfernt. Meine Arbeitswoche sieht im Durchschnitt folgendermaßen aus:
2 Tage Home Office, 2 Tage Büro Arbeitgeber, 1 Tag Reisen.
Wenn ich beim Arbeitgeber bin wohne ich in einem Hotel das der Arbeitgeber bezahlt. Ich habe einen Firmenwagen zur Privatnutzung. Nun geht es um den geltwerten Vorteil für Privatfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Mein Plan ist es nun einen Zweitwohnsitz in einem Hotel anzumelden und habe hier noch Fragen:
1. Kann der Zeitwohnsitz in einem Hotel sein?
2. Muss der Arbeitgeber dann nur die 0,03% für die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz als Geldwerten Vorteil ansetzen?
3. Muss ich mit dem Hotel einen dauerhaften Mietvertrag abschließen?
4. Muss das Hotel dauerhaft das Zimmer für mich frei halten oder reicht es wenn ich durch Übernachtungsrechnungen nachweisen kann, dass ich dort ca. 2-3 mal pro Monat geschlafen habe?
5. Darf der Arbeitgeber weiterhin das Zimmer bazahlen?
6. Gibt es weitere Anforderungen bezüglich Zweitwohnsitz (Briefkasten, etc.)?

Vielen Dank

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes für 6 Fragen summarisch wie folgt beantworten möchte:

Frage 1

Grundsätzlich kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch das Hotel am Arbeitsplatz anerkannt werden, auch wenn es sich um gelegentliche Hotelübernachtungen handelt.

Frage 2

Grundsätzlich haben Sie 2 Wohnungen. Der geldwerte Vorteil ist mit 0,03 % des inländischen Listenpreises für die Entfernungskilometer der NÄHER gelegenen Wohnung anzusetzen.
Für jede Fahrt zur weiter entfernt liegenden Wohnung ist zusätzlich ein Nutzungswert von 0,002 % des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zu erfassen, der die Entfernung zum näher gelegenen Wohnort übersteigt.

Frage 3

nein


Frage 4: Es reicht wenn Sie die Hotelübernachtung belegmässig nachweisen.

Frage 5: Ja, das ist möglich.

Frage 6:

Sie müssen tatsächlich am Arbeitsort im Hotel wohnen bzw. dort eine Zweitwohnung haben.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich ausführlicher nicht antworten kann, da Ihr Einsatz dies nicht hergibt.

Mit feundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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Experte für Sonstige Frage an Steuerberater

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Dipl.BW/SB Ulrich Stiller

Leonberg, Württ

Seit ca. 46 Jahren im Steuerrecht tätig, davon seit 1981 selbständig als Steuerberater. Ich berate Arbeitnehmer, Unternehmer und Unternehmen sowie Privatpersonen. Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die bundesweite Vertretung von Steuerpflichtigen vor den Straf-und Bußgeldstellen der Finanzämter einschl. der Steuerfahndung, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist. Desweiteren vertrete ich Steuerpflichtige im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzämtern und führe Klageverfahren vor allen deutschen Finanzgerichten einschl. des Bundesfinanzhofesfinanzhofs zur Durchsetzung Ihrer Rechte durch.

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