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Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

Reverse-Charge England und Nachweise der Unternehmereigenschaft

Guten Tag,

ich eröffne bald Online-Beratungsportal. Das Prinzip funktioniert folgendermaßen: Die Beratungs-Dienstleistung wird über meine Rechnung verkauft. Der für mich tätig werdende Berater ist ebenfalls Unternehmer und erhält die Vergütung von mir nach Abzug einer Provision für mich ausgezahlt.

Nun hat sich ein Berater mit Wohnsitz in Italien und angemeldeten Gewerbe in England beworben. Der Gewerbeschein liegt aus GB mir vor, ist allerdings von 2018.

Da ich ja Leistungsempfänger bin, wäre Ort der sonstigen Leistung demnach Deutschland. Ich müsste die empfangene Leistung im Reverse-Charge-Verfahren anmelden und der Berater würde von mir sein Gutschrift ohne USt erhalten. Ist das korrekt?

Muss der Hinweis nach Reverse-Charge auf die Gutschrift?

Und ganz wichtig!!!!
Was muss ich als Unternehmensnachweis von diesem Unternehmer noch anfordern. Eine USt-ID Nummer gibt es ja seit 01.01.21 für GB nicht mehr.

Aber nur der Gewerbeschein von 2018 ist mir zu heikel. Was sollte der Unternehmer mir an Nachweisen erbringen, damit ich ihn als Berater ruhigen Gewissens aufnehmen kann? Der Personalausweis in Kopie liegt mir auch vor.

Herzlichen Dank!

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag,

grundsätzlich haben Sie Recht: Sie sind Leistungsempfänger und damit liegt der Leistungsort nach Paragraph 3 Absatz 2 UStG in Deutschland. Es gilt somit Reverse Charge, so dass das von Ihnen beschriebene Vorgehen korrekt wäre. Der Hinweis auf Reverse-Charge muss nicht zwingend auf der Gutschrift stehen, wäre aber im Hinblick auf die Klarheit zu empfehlen.

Als Nachweis der Unternehmereigenschaft in GB lassen Sie sich bitte eine Bestätigung der ausl. Steuerbehörde aushändigen. Diese muss bestätigen, dass der Leistende dort als Unternehmer gemeldet ist.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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