Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Mehrwertsteuer

MwSt. auf im Ausland verkaufte Gebrauchtware

Guten Tag,
ich kaufe gebrauchte Audiogeräte und verkaufe die wieder auf Ebay nütze die Differenzbesteuerung nach 25a UstG.
Manchmal verkaufe ich auch nur Teile aus diesen Geräte.
Oft verkaufe ich im Ausland, EU und rest der Welt.
Mein Umsatz liegt jetzt über 30.000 € und ich mache für die Steuererklärung eine EÜ Rechnung.
meine Frage an Sie:
Muss ich für die im Ausland verkaufte Ware MwSt. in Deutschland zahlen, die Ware geht doch im Ausland?
Wie berechne ich den MwSt. für die im Deutschland verkauften Geräte?
zB. kaufe ich ein Gerät für 100€ und verkaufe ich es nach Reparatur für 300€, muss ich dann 19% MwSt. auf 300-100= 200€?
Wie ist dann wenn ich nur Teile aus gekauften Audiogeräte verkaufe?
Kann ich ein bereits ans Finanzamt abgegebene Umsatzsteuererklärung bzw. Einnahmenüberschussrechnung noch ändern? Bekomme ich eine Strafe falls meine Angaben fehlerhaft sind?

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Grundsätzlich ist auch bei Verkäufen ins Ausland die Differenzbesteuerung anwendbar. Die üblichen Versandhandelsregelungen, wonach der Ort der Lieferung ggfs. im Ausland liegen könnte (Überschreitung von Lieferschwellen), findet bei der Differenzbesteuerung keine Anwendung. Wenn Sie eine Marge von 200 EUR haben, dann rechnen Sie 19% aus den 200,- EUR heraus und müssen dann 31,93 EUR Umsatzsteuer zahlen.

"Schlachten" Sie gekaufte Geräte aus, so ist auch hier die Anwendung der Differenzbesteuerung möglich. Die anteiligen Anschaffungskosten der Teile müssen sachgerecht geschätzt werden, damit die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis ermittelt werden kann. Aufzeichnungen dazu rate ich dringend an.

Sie können die übermittelten Erklärungen in der Regel noch ändern. Bei der Umsatzsteuererklärung müssen Sie z.B. müssen Sie in Zeile 6 eine "1" eintragen und kennzeichnen damit, dass die Erklärung berichtigt wurde. Bzgl. der EÜR teilen Sie dem Finanzamt bitte vorab mit, dass Sie eine geänderte Anlage EÜR übermitteln werden. Schildern Sie dann auch die Gründe, warum Sie Berichtigungen vornehmen. In der Regel kommt es dann auch nicht zu Strafen.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.


Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mehrwertsteuer

Steuerberater Knut Christiansen

Steuerberater Knut Christiansen

Viöl

Ich beantworte Ihre Fragen zur Immobilienbesteuerung, Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, GmbH-Besteuerung, Finanzbuchhaltung, sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer. Gerne stehe ich Ihnen auch auf anderen Gebieten für Fragen zur Verfügung.

Expertenwissen:
  • Steuererklärung
  • Einkommensteuererklärung
  • Mehrwertsteuer
  • Kapitalvermögen
  • Vorsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaftssteuer
  • Abfindung
  • Jahresabschluss
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Vermietung / Verpachtung
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Bilanz
  • Lohnabrechnung
  • Doppelbesteuerung
  • Immobilienbesteuerung
  • Schenkungssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
  • Existenzgründung
  • Steuerberaterkosten
  • Sonstige Frage an Steuerberater
  • Steuerklassen
  • ELStAM
vollständiges Profil