Trennung Freiberuflicher Tätigkeit und Grundung kleine neben Firma
November 28, 2018 | 25,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo, ich bin ein selbständiger Geigenlehrer und Musiker, befreit von MwSt. bei der KSK sozialversichert.
Meine Einkommen sind nur aus freiberufliche pädagogische und künstlerische Tätigkeit.
Jetzt möchte ich eventuell nebenbei ein klein Online-shop eröffnen um Instrumente und Zubehöre zu verkaufen.
Ich wollte wissen ob kann ich es separat von meine Freiberuflicher Tätigkeit tun, damit ich nicht für den Unterricht und die Konzertengage Mwst pflichtig werde.
Eine getrennte Firma quasi grunden z.B. mit einer neuer Steuernummer ? Ist das überhaupt möglich? Falls ja Welcher Rechtsform wäre passend?
Mir ist wichtig dass für den Unterricht und Konzertengagen bleibe ich MwSt frei und KSK versichert. Wenn kann man trennen die zwei sachen werde ich machen sonst nicht.
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage bei frag-einen.com
Ich beantworte Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung. Fehlende Sachverhaltsangaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Meines Erachtens sollten Sie den Verkauf der Instrumente und Zubehör über ein seperates Unternehmen vornehmen. Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass Ihre bisherigen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit "infiziert" und vom FInanzamt als gewerbliche Einkünfte eingestuft werden. Das hätte neben einer möglichen Gewerbesteuerpflicht auch die Folge, dass die gesamten Einkünfte im Steuerbescheid ebenso ausgewiesen werden. Dann würden Sie höchstwahrscheinlich die Möglichkeit verlieren, in der KSK versichert zu bleiben. Ansonsten soll es aber auch als KSK-Versicherter möglich sein, Nebeneinkünfte zu erzielen. Der Gewinn aus dem Verkauf darf aber monatlich nicht mehr als 450 Euro betragen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer bleiben SIe frei, wenn Ihre steuerpflichtigen Umsätze beider Unternehmen den Jahreswert von 17500 Euro nicht übersteigen. Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes sind die steuerfreien Umsätze nicht zu berücksichtigen. Sofern Sie als Musiklehrer über die Befreiung (mit dem Finanzamt abgeklärt?) Ihrer Umsätze verfügen, würde also keine Umsatzsteuer erhoben werden, wenn der o.a. Gesamtumsatz nicht überstiegen wird. Verfügen Sie nicht über die Bescheinigung verfügen, zählen die Umsätze aus der Tätigkeit als Musiklehrer/Musiker mit zum Gesamtumsatz.
Sofern Sie also den Verauf starten wollen, melden Sie ein seperates Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt an. Ich würde aufgrund des Umfangs ein Einzelunternehmen führen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Sonst stellen Sie gerne eine Rückfrage ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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