Schweizer Firma mit Produktion und Vertrieb in der EU
April 5, 2022 | 120,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Eine Kosmetikfirma in der Schweiz produziert alle Produkte in Frankreich durch eine Fremdfirma.
Diese liefert die fertigen abgepackten Produkte an eine Fullfilment Firma nach Deutschland für Kunden in der EU (Privat, Handel, Großhandel) und liefert direkt an den Firmensitz in der Schweiz, von wo aus der Schweizer Markt bedient wird.
Was ist bezüglich der MwSt. und der Gewinnbesteurung zu beachten?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ich nenne Ihnen die jeweiligen Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes, das Umsatzsteuerrecht ist in Europa harmonisert und in den Grundzügen gleich, doch jeweils durch nationale Vorschriften geregelt. Europäische Rechtsgrundlage ist die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
Im Regelfall wird der Ort des Umsatzes dort sein, wo die Lieferung an den Kunden beginnt (im deutschen UStG § 3 Abs. 6 UStG), bei der Belieferung durch Fernabsatz (im deutschen UStG § 3c UStG) dort, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Lieferung an den Erwerber befindet. Dabei können Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen greifen.
Somit wird eine steuerliche Registrierung für Zwecke der Umsatzsteuer in der EU erforderlich sein. Für Versandhandelsgeschäfte können Sie ggf. das vereinfachte Verfahren OSS nutzen.
Fulfillment-Partner werden ion der Regel den Nachweis der steuerlichen Registrierung von Ihnen verlangen.
Die Besteuerung von Gewinnen (Ertrgsbesteuerung des Unternehmens) ist nach dem jeweils anzuwendenden Doppelbsteuerungsabkommen zu beurteilen, zudem ist zu unterscheiden, ob eine Körperschaft (GmbH o.ä.) oder eine natürliche Person bzw. Personengesellschaft tätig wird.
In der Regel greift hier die Besteuerung am Ort des Sitzes bzw. der Leitung des Unternehmens, wobei jedoch auch am Ort einer Betriebsstätte besteuert wird (Niederlassung, Betriebsstätte o.ä., also in der Regel eine ortsfeste Einrichtung, Details im sind jeweilgen Doppelbesteuerungsabkommen und im nationalen Steuerrecht des Landes geregelt). In vielen Fällen kann somit eine Ertragsbesteuerung im Land des Unternehmens, bei Ihnen in der Schweiz, erfolgen.
Zu empfehlen ist, dass Sie einen Fiskalvertreter für die EU einschalten, eine Steuerberatungskanzlei o.ä. Die Kammern und Verbände können Ihnen dabei hilfreiche Unterstützung geben (IHK u.ä.). Ihr Treuhänder in der Schweiz sollte hier ebenfalls zumindestens eine Anbahnung von Kontakten leisten können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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