Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Lohnabrechnung

Nettoentgelt bei Dienstwagennutzung

Guten Tag,

ich habe bei einem Jobwechsel einen Arbeitsvertrag inkl. Dienstwagenvereinbarung vorgelegt bekommen.

In der Dienstwagenrichtlinie ist unter "Abrechnung" folgender Passus:

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung des Dienstwagens wird nach dem jeweils geltenden steuerlich zulässigen Verfahren mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises vorgenommen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wird ein zusätzlicher monatlicher geldwerter Vorteil von 0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt. Eine Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten Wohnung/erster Tätigkeitsstätte findet nich,t statt.

Für Dienstwagen mit Hybridantrieb (Hybridfahrzeuge) sowie für Dienstwagen mit Elektroantrieb (E-Fahrzeuge) gelten entsprechend der jeweils einschlägigen steuerlichen Vorschriften ggf. abweichende verminderte Bemessungsgrundlagen.

Darüber hinaus zahlt der Dienstwagenbenutzer monatlich durch Gehaltsabzug ein Nettonutzungsentgelt in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises. Für Hybridfahrzeuge und Dienstwagen mit Elektroantrieb vermindert sich das Nettonutzungsentgelt ggf. auf den berechneten steuerlichen geldwerten Vorteil nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

Die 1%-Besteuerung kenne ich und ist mir absolut bekannt. Der Absatz mit dem Nutzungsnettoentgelt verwirrt mich.

Bedeutet das, dass ich bei einem 50.000 Euro Wagen 500 Euro versteuere und 500 Euro netto als Entgelt zahle?
Und falls ja:

1. Wird mein Nettoentgelt mit der Besteuerung verrechnet?
oder
2. Kann ich das Nettoentgelt in irgendeiner Art und Weise von der Steuer absetzen?

Sollte dem nicht so sein sehe ich absolut keinen Mehrwert mehr in dem Firmenwagen.

Vielen Dank und viele Grüße

Robin Melzer

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Herr Melzer,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Wenn Sie eine Zuzahlung aus dem Nettolohn leisten (also nach Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben) mindert diese Zuzahlung Ihren geldwerten Vorteil.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können Sie die Besteuerung wieder korrigieren, indem Sie in der Anlage N die geleisteten Zuzahlungen angeben.

Eine Zuzahlung, die aus dem Bruttolohn geleistet wird, kann nicht angerechnet werden.

Ob sich eine Dienstwagenregelung mit Zuzahlung aus dem Nettolohn lohnt, hängt vom privaten Nutzungsanteil ab, je höher dieser ist, umso mehr profitieren Sie davon.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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