Wohnungsüberlassung in der Lohnabrechnung
Februar 8, 2015 | 50,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Hallo,
wir werden in Kürze eine Haushälterin anstellen und ihr eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen.
Unsere Frage ist nun, was sich steuerlich günstiger gestaltet:
Variante 1: ein Bruttolohn von €2000,00 und Abzug der Miete (ca. €500,00) nach allen Abzügen oder
Variante 2: ein Bruttolohn von €1500,00 und die unentgeltliche zur Verfügung Stellung der Wohnung.
Die Mietpreis der Wohnung inklusive Nebenkosten entspricht dem ortsüblichen Mietpreis. Wir mieten die Wohnung am freien Markt und geben die Kosten 1:1 weiter.
Entsteht durch Variante 2 ein geldwerter Vorteil und wie wirkt sich dieser auf sozial und steuerlicher Abgaben aus - sowohl für uns als Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer?
Wie ist in den beiden Varianten die Lohnabrechnung zu gestalten?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Einkommensteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob Sie Ihrer zukünftigen Haushälterin den Bruttolohn in Höhe von 2.000,00 EUR oder einen Bruttolohn in Höhe von 1.500,00 EUR zahlen und zusätzlich unentgeltlich eine Dienstwohnung zum ortsüblichen Mietpreis von 500,00 EUR überlassen,
da alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis, die in Geld oder Sachwerten bestehen, zum einkommensteuerpflichtigen Einkommen der Haushälterin gehören (§ 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Ferner sind in beiden Varianten sowohl für die Haushäterin als auch für Sie als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge auf den Bruttolohn von 2.000,00 EUR zu zahlen. Schliesslich müssen Sie als Arbeitgeber auf den Bruttolohn von 2.000,00 EUR für die Haushälterin die Lohnsteuer ermitteln und an die Finanzverwaltung abführen.
Bei einer unentgeltlichen Überlassung der Dienstwohnung entsteht der Haushälterin aus ihrem Arbeitsverhältnis ein sog. geldwerter Vorteil.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
Internet: www.illiges-steuerberatung.de
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