Leasing Dienstwagen
November 27, 2023 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag,
wir überlegen ein Fahrzeug über ein Firmenleasing in Anspruch zu nehmen. Dabei würde eine monatliche Leasingrate inkl. Nebenkosten, Kraftstoff bzw. Strom als Barumwandlung vom Bruttolohn einbehalten.
Bei einem Elektrofahrzeug beträgt. bspw. die monatlich einbehaltene Barumwandlung 1.200Euro.
Rechnerisch entstünde aufgrund des Brutto Listenpreises über 60.000 Euro ein Geldwerter Vorteil von 860Euro. Muss dieser trotz der hohen Barumwandlung zusätzlich versteuert werden?
Wie wäre letztlich die Auswirkung auf das Nettogehalt?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung.
Die Lohnsteuerliche Behandlung einer Barlohnumwandlung ist im BMF-Schreiben IV C 5 - S 2334/21 vom 03.03.2022 geregelt: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-03-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-an-arbeitnehmer.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Unter Rz. 55. Dort heißt es:
"Kein Nutzungsentgelt im Sinne von R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR ist insbesondere der
Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung."
Das bedeutet: Im ersten Schritt sinkt das Bruttogehalt um die Höhe des Barlohnverzichts, hier also um 1.200 EUR pro Monat. Als geldwerter Vorteil werden dann die 860,- EUR dem steuer- und sozialversicherungspflichtigem Bruttogehalt wieder hinzugerechnet. Unter dem Strich sinkt also das Bruttogehalt um 340,- EUR. Auf diese 340,- EUR spart der Arbeitnehmer also effektiv die Lohnsteuer und Sozialversicherung (vorausgesetzt, er ist mit seinem Gehalt nicht über der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung).
Würde man den Barlohnverzicht des Arbeitnehmers zusätzlich vom geldwerten Vorteil abziehen, so würde dieser 2 x profitieren. Einmal durch das geringere Bruttogehalt und den damit verbundenen geringeren Abgaben und ein weiteres mal durch Abzug vom geldwerten Vorteil.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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