Versteuerung Dienstfahrzeug Elektroauto
November 25, 2023 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Guten Tag,
ich arbeite für einen ambulanten Pflegedienst und mir wurde die Übernahme eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung angeboten. Da es sich um ein Elektrofahrzeug handelt, würde der geldwerte Sachvorteil mit 0,25% pauschal versteuert werden. Bei Lademöglichkeit Zuhause und im ortsfesten Betrieb wurden mir nun zusätzlich angeboten:
1. monatliche Pauschale (Auslagenersatz) in Höhe von €70
2. kostenloses Laden im Betrieb - steuerfrei
3. Erstattung von nachgewiesenen Stromkosten am Ende des Jahres - steuerfrei
Ich habe mich mit dem Schreiben des BMF vom 20.09.2020 beschäftigt und sehe nicht, daß ich €70 monatlich steuerfrei erhalten darf, da ich die Möglichkeit des Ladens im Betrieb habe. Auch sehe ich nicht, daß das kostenlose Laden und die Erstattung nachgewiesener Stromkosten steuerfrei sind, da laut BMF mit der Zahlung der monatlichen Pauschale sämtliche steuerfreie Ansprüche abgegolten sind. Dennoch werden die Zahlungen laut Kollegen und der Buchhaltung nicht versteuert. Irre ich mich, wenn ich da einen Fehler vom Betrieb sehe? Die Frage wäre dann auch, wie die zu versteuernden Zahlungen (geldwerter Vorteil kostenloses Laden und Erstattung Stromkosten) denn zu versteuern wären? Über die Lohnsteuer mit einem festgelegten Prozentsatz oder über die Einkommensteuererklärung?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Richtig. Wenn eine zusätzliche kostenfreie Lademöglichkeit im Betrieb besteht, darf die Pauschale höchstens 30 € betragen. Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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