Dienst-Fahrzeug bei Leiharbeitern
April 24, 2012 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
Man hat mir (Dipl.-Ing. E-Technik) einen Dienst-Fahrzeug zur Vergfügung gestellt. Dieses darf ich nur für private Zwecke nutzen. Ebenso muss ich ein Fahrtenbuch führen. Ich bin ausgeliehen an eine Firma als Bauleiter für ein Projekt. Die Baustelle ist außerhalb von Hamm. In der Woche wohne ich in Hamm (privat Wohnung gemietet), die ist 14 km von der Baustelle entfernt. Am Wochenende fahre ich 560 km nach Hause, zu meiner Familie. Mein Arbeitsvertrag endet automatisch mit der Baustelle/wenn der Ausleiher mich nicht mehr braucht. In der Lohnabrechnung findet man das Fahrzeug nicht aufgelistet (keine 1% Regelung getroffen, Fahrzeug soll Poolfahrzeug sein. Ohne Dienst-PKW hätte ich 360 Euro mehr Brutto-Lohn gehabt. Dieses ist aber auch nicht festgehalten). Mit dem Fahrzeug fahre ich überwiegend am Wochenende nach Hause oder von der Wohnung in Hamm zur Baustelle und zurück. Unkosten für das Fahrzeug (Benzin, Steuern, Werkstatt...) bezahlt der Arbeitgeber.
Frage: Gelten meine aufgeführten Fahrten als Dienstreise? Ist diese Dienst-PKW-Handhabung so korrekt? Oder kann mir bei einer späteren Prüfung Ungemach drohen?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.
Steuerrechtlich ist der Verleiher Arbeitgeber seiner Leiharbeitnehmer (vgl. R 19.1 Satz 5 LStR). Nach der Sachverhaltsschilderung sollte Ihnen das Dienst-Fahrzeug von dem Verleiher unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Fahrten zu Ihrer Familie am Wochenende sind Privatfahrten. Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten stellt grundsätzlich Sachbezug dar und unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung in Hamm und der Baustelle konnten Dienstreisen sein, wenn die Baustelle nicht Ihre regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gilt. Nach der neuen Rechtsprechung (Finanzgericht Münster, 13-K-456/10, Urteil vom 11.10.2011) unterscheiden sich Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte von Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit danach, ob sich der Arbeitnehmer zu Beginn der jeweiligen Tätigkeit "ex ante" darauf hatte einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein. Wenn Ihre Tätigkeit an der Baustelle automatisch beendet werden kann, dann können Sie nicht ex ante darauf einrichten können, dort dauerhaft tätig zu sein.
Grundsätzlich stellt Privatnutzung des betrieblichen PKWs Sachbezug dar. Aus der Ferne kann man leider nicht beurteilen, ob diese lohnsteuerlich auch so behandelt wurde. Verleiher als Arbeitgeber ist zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge verpflichtet. Wenn der Sachbezug zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften führt, sind Sie einkommensteuerlich Steuerschuldner. Grundsätzlich haben Sie noch Möglichkeit, diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassen. Würde die Finanzverwaltung die Steuerausfälle erst durch eine spätere Steuerprüfung entdecken, dann könnte die Finanzverwaltung prüfen, ob es um einen Tatbestand der Steuerhinterziehung handelt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: info@zdbz.de
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