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Frag einen Steuerberater zum Thema Kapitalvermögen

Versteuerung von Devisenhandel 2021

Ich habe eine mehrteilige Frage zur Versteuerung von Devisenhandel. Es geht ausschließlich um Broker, die nicht in Deutschland ansässig sind, sondern im EU-Ausland, d.h. keine Steuern direkt abführen.

Es gibt Broker die Devisenhandel als Spothandel anbieten (d.h. man hat quasi Kontostände in unterschiedlichen Währungen, verkauft Währung X für Währung Y und hat ggf. in einigen Währungen negative Salden, für die man ggf. Zinsen zahlt, kann also z.B. auch JPY für EUR kaufen, dann mit diesen JPY USD kaufen und schließlich mit USD wieder EUR und so alles ausgleichen).

Außerdem gibt es Broker, die Divisenhandel in CFDs verpacken, d.h. man eröffnet eine Position in einem Währungspaar, und schließt diese irgendwann wieder (solche Ketten wie oben gehen also nicht), hat dabei nur einen Kontostand in der Basiswährung des Accounts (also EUR). Overnight Holdings werden durch den Broker über Swaps abgesichert, für die man eine nächtliche Gebühr zahlt.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass die steuerrechtliche Situation in Deutschland für dieses Szenario folgendermaßen ist:
- Im Falle von Spot Forex handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von §20 EStG, sondern um private Veräußerungsgeschäfte im Sinne von §23 EStG, und die CFD-Variante wird als Termingeschäft im Sinne von §20 EStG angesehen?
- D.h., im Falle von Spot Forex müsste ich Gewinne und Verluste in Anlage SO (und nicht in KAP) angeben (mit gesonderter Aufstellung der einzelnen Trades), und ich müsste den Gesamtgewinn (also Gewinne-Verluste) innerhalb eines Kalenderjahres versteuern, mit meinem persönlichen Einkommensteuersatz (keine Abgeltungssteuer)? Ein Gesamtverlust ließe sich aber nicht mit sonstigen Einkünften verrechnen?
- Im Falle der CFD-Variante müsste ich Gewinne und Verluste in Anlage KAP angeben, Gewinne würden mit 25% (+Soli) versteuert (Sparerfreibetrag ignoriere ich mal), Verluste würden aber nur bis maximal 10000 EUR pro Jahr angerechnet (Neuregelung 2021), so dass diese Variante nur günstiger ist bis zu einem bestimmen Tradevolumen (also wenn die Verluste durch Trades nicht deutlich größer werden als 10000 Euro)

Steuerberater Knut Christiansen

Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung des Honorars, von dem ich die Hälfte erhalte, folgende Auskunft erteilen:

Soweit es sich um Währungsgeschäfte handelt, unterliegen die Gewinne und Verluste, die innerhalb eines Jahres erzielt werden, der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Diese sind auf der Anlage SO zu erklären. Hier kommt der persönliche Steuersatz zur Anwendung (also keine Abgeltungssteuer). Verluste können nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit beispielsweise Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nicht möglich.

Die Termingeschäfte (CFD) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG. Die Gewinne und Verluste sind hier einzeln zu ermitteln und in der Anlage KAP zu erklären. Ab 2021 gilt hier die (absurde) Besonderheit, dass Verluste nur noch bis zu 20.000 EUR (nicht mehr 10.000 EUR) mit Gewinnen verrechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 6 EStG). Die danach verbleibenden Gewinne würden dann der Abgeltungssteuer von 25% (zzgl. Soli und ggfs. Kirchensteuer) unterliegen. Sollten Sie also Gewinne von über 20.000 EUR erzielen und gleichzeitig Verluste von max. 20.000 EUR würde es zu einer Besteuerung kommen. Bei Gewinnen von 100.000 EUR und Verlusten von 100.000 EUR müssten Sie also nach geltender Gesetzeslage 80.000 EUR versteuern. Hier bleibt abzuwarten, ab das verfassungsrechtlich so durchgeht.

Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Knut Christiansen
Steuerberater

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