Steuerliche Behandlung von Stillhaltergeschaeften an der EUREX -Verlustverrechnung-
April 11, 2022 | 40,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte in Zukunft wieder Stillhaltergeschäfte ( Verkauf von Optionen) an der EUREX handeln. Die steuerliche Behandlung beim Schliessen der Positionen ist mir jedoch nicht ganz klar.
Kann ich Verluste und Gewinne gegeneinander komplett verrechnen.
Es gibt eine neue Rechtsprechnung beim Verrechnen von Gewinnen und Verlusten bei Optionsgeschäften in Höhe von maximal 20.000 EURO.
Meines Erachtens gilt das aber nicht bei Stillhaltergeschäften.
Ich gebe ihnen ein vereinfachtes Beispiel mit hohen Prämien um die Problematik zu verdeutlichen:
Beispiel:
1.Ich verkaufe 100 Kontrakte EUREX Call Option auf Volkswagen und erhalte eine Prämie
von 70.000 EURO. Ich schließe die Position später und zahle dafür 10.000 EURO
2. Ich verkaufe 100 Kontrakte EUREX Put Option auf Volkswagen und erhalte eine Prämie
von 40.000 EURO. Ich schließe die Position später und zahle dafür 70.000 EURO
Somit realisiere ich bei einer Option einen Gewinn von 60.000 EUR und bei der anderen einen Verlust von 30.000 EURO.
Wie sieht meine steuerliche Belastung aus. ?
Kapitalertragssteuer auf den realisierten Gesamtgewinn 30.000 ???
Oder kann ich nur 20.000 Verlust gegenrechnen...... somit müsste ich 40.000 EURO versteuern !?
10.000 EUR Verlustvortrag fürs nächste Jahr ?
Meines Erachtens kann ich den kompletten Gewinn und Verlust gegenrechnen, da es sich ausschließlich um Stillhaltergeschäfte handelt. Ich verkaufe Optionen und schließe sie später wieder.
Sehr geehrter Fragesteller,
mein Name ist Hannu Wegner und ich bin Steuerberater in Rellingen.
Ich versuche im Nachfolgenden auf Ihre Frage so einzugehen, dass ich die für Sie relevanten steuerlichen Regelungen erläutere.
In Ihrem Fall handelt es sich um Stillhaltergeschäfte, also den Verkauf von Optionen, und damit um Kapitalgeschäfte, die unter § 20 EStG fallen. Hierbei sind alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit diesen Geschäften grundsätzlich steuerrelevant und miteinander verrechenbar.
Sie haben zwei Optionen verkauft und jeweils eine Prämie dafür erhalten. Diese Prämien sind steuerpflichtige Einnahmen. Später schließen Sie die Positionen und zahlen dafür einen bestimmten Betrag. Diese Beträge mindern Ihre Einnahmen.
In Ihrem Beispiel verkaufen Sie eine Call-Option und eine Put-Option auf Volkswagen. Die Prämien, die Sie dafür erhalten, betragen insgesamt 110.000 Euro. Später schließen Sie die Positionen für insgesamt 80.000 Euro. Die Differenz zwischen den Prämien und den Schließungskosten ist Ihr steuerpflichtiger Gewinn.
Somit ergeben sich folgende Rechnungen:
Call-Option: 70.000 Euro (erhaltene Prämie) - 10.000 Euro (Schließungskosten) = 60.000 Euro (Gewinn)
Put-Option: 40.000 Euro (erhaltene Prämie) - 70.000 Euro (Schließungskosten) = -30.000 Euro (Verlust)
Der Gesamtgewinn beträgt also 60.000 Euro - 30.000 Euro = 30.000 Euro. Dieser Betrag ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Gemäß § 20 Abs. 6 EStG können Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Eine Begrenzung auf 20.000 Euro gilt nur für Verluste aus bestimmten Arten von Kapitalvermögen, nicht aber für Optionen. Daher können Sie in Ihrem Fall den gesamten Verlust von 30.000 Euro mit dem Gewinn von 60.000 Euro verrechnen.
Die steuerliche Belastung ergibt sich dann aus der Kapitalertragsteuer von 25% plus Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf den verbleibenden Gewinn von 30.000 Euro.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dies eine allgemeine Information ist und Ihre individuelle steuerliche Situation davon abweichen kann.
Ich hoffe, dass meine Antwort klar und hilfreich für Sie ist. Sollten Sie weitere Fragen haben oder etwas unklar geblieben sein, zögern Sie bitte nicht, mich erneut zu kontaktieren und Ihre Anliegen vorzubringen. Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.
Wenn Sie mit der Beantwortung Ihrer Frage zufrieden sind und daraus einen Mehrwert ziehen können, würde ich mich über eine gute Bewertung sehr freuen.
Vielen Dank vorab!
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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