Veräußerungsgewinn GmbH
März 30, 2021 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Die Anteile meiner GmbH waren bisher im Betriebsvermögen meines Gewerbebetriebes, die als e.K. firmierte.
Den Gewerbebetrieb habe ich verkauft (asset deal) und meine gewerblichen Aktivitäten aufgelöst. Die Anteile der GmbH sind deshalb in mein Privatvermögen übergegangen.
Die GmbH ruht und hat keine Geschäftstätigkeit mehr.
Die Bilanz sieht gerundet so aus:
Aktiva: Barvermögen 950.000€
Passiva: Stammkapital 150.000€ Gewinnvortrag 800.000€
Der Buchwert der GmbH bei der Bilanz des Gewerbebetriebes war 150.000€ = Stammkapital
Das Finanzamt sieht jetzt ein Veräußerungserlös in Höhe von 800.000€ (nach Teilwertverfahren)
Ich dachte, da fällt kein Veräußerungsgewinn an, da das Stammkapital Anschaffungskosten waren und der Gewinnvortrag bereits versteuert wurde.
Stimmt die Betrachtung des Finanzamtes?
Die GmbH soll nun liquidiert werden, sind dann nochmals 200.000€ Kapitalertragsteuern aus dem Gewinnvortrag fällig?
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ihre Frage möchte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Durch die Aufgabe des Einzelunternehmens wird die GmbH-Beteiligung zum gemeinen Wert in das Privatvermögen überführt. Hierbei sind die stillen Reserven (hier =Gewinnvortrag) aufzulösen und werden besteuert (Teileinkünfteverfahren, Ansatz also zu 60%).
Die Gewinnvorträge enthalten bisher nur eine Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dass nun noch Einkommensteuer bei Übertragung auf Sie anfällt, ist korrekt.
Allerdings haben Sie durch die Entnahme zum gemeinen Wert jetzt höhere Anschaffungskosten auf die Beteiligung im Privatvermögen. Hier können Sie nun den gemeinen Wert = 950.000 EUR als Anschaffungskosten im Rahmen der Liquidation abziehen. Damit erfolgt also keine Doppelbesteuerung des auszuschüttenden Gewinnvortrags.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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