Wohnsitz in F Hauptberuf in D selbstständige Nebentätigkeit in D
Mai 12, 2014 | 45,00 EUR | beantwortet von Wirtschaftsprüfer André Hintz
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin dt. Staatsbürgerin mit festem Wohnsitz in Frankreich. Meine Arbeitsstätte liegt in Deutschland. Ich bin dort in der öffentlichenn Verwaltung angestellt, werde somit nach dem Kassenstaatsprinzip versteuert. Das für mich zuständige Finanzamt ist in Stuttgart (=Finanzamt der Betriebsstätte)
Nun möchte ich nebenberuflich selbstständig als Hundetrainerin arbeiten. Da ich mobil unterwegs sein werde, benötige ich keine feste Geschäftseinrichtung und auch keinen Hundeplatz. Beratungen finden vor Ort im Freien oder bei den Kunden zu Hause statt. Ich werde in Deutschland unterrichten. Nun meine Fragen:
a) da ich Dipl-Päd. bin und die nebenberufliche Tätigkeit als Coaching verstehe würde ich dies gern als freiberuflich anmelden. Ist dies überhaupt möglich? Welches deutsche Finanzamt wäre dann zuständig?
b) oder muß ich - bei freiberuflich - die Tätigkeit grundsätzlich in Frankreich anmelden, auch wenn die Leistungen dort nicht erbracht werden?
c) wenn ich für die Tätigkeit ein Gewerbe anmelden muß, benötige ich laut Gewerbeamt eine deutsche Betriebsstätte (Büro und Postanschrift). Diese ist für meine Tätigkeit jedoch überflüssig, da ich dort meine Tätigkeit nicht ausführen werde. Würde hier nicht eine reine Postanschrift genügen?
d) sollte ich eine Betriebsstätte (Büro) benötigen: meine Eltern wohnen in einer Eigentumswohnung, dort gibt es auch ein Bürozimmer. Können mir meine Eltern dies kostenlos zur Verfügung stellen oder sind sie verpflichtet eine ortsübliche Miete zu verlangen? Sie sind beide Rentner. Ich bin dort nicht gemeldet.
Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt und rein auf die steuerlichen Auswirkungen.
Nach dem französischen Doppelbesteuerungsabkommen wird eine freiberufliche Tätigkeit dort besteuert, wo die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dafür ist jedoch eine Bedingung zu erfüllen, die freiberufliche Tätigkeit soll unter Benutzung einer ständigen Einrichtung ausgeübt werden.
Steht Ihnen also wie im Punkt d) beschrieben ein Büro zur Verfügung wird die Besteuerung in Deutschland erfolgen. Steht Ihnen keine derartige Einrichtung zur Verfügung, wird Frankreich die Einkünfte besteuern.
Ob Sie freiberuflich Arbeiten oder nicht entscheidet letztendlich das Finanzamt. Hundetrainerin ist kein Katalogberuf des Einkommensteuergesetzes und somit muss an folgenden Kriterien entschieden werden:
- besondere berufliche Qualifikation
- geistige, schöpferische oder ideelle Leistungen
- besonderes Vertrauen durch Leistungsnehmer
- freie Entscheidung für Ihre Leistung
- persönlich tätig
- leitend tätig
- fachliche Entscheidungen frei und unabhängig
M.E. könnten Sie diese Voraussetzungen erfüllen. Des Weiteren sind Berufe wie Reitlehrer oder Sportlehrer als freiberuflich ähnliche Berufe anerkannt. Zumal Sie auch keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen ist ein Gewerbe nicht anzunehmen.
Zur Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist ein Fragebogen an das Finanzamt zu senden. Das Finanzamt wird zeitnah darüber entscheiden, ob Sie dieser Einschätzung folgen wird.
Ihre Eltern können Ihnen jederzeit ein Büro zur Verfügung stellen, dass ist reine Privatsache zwischen Ihnen und Ihren Eltern. Steuerlich relevant wird es nur wenn Ihre Eltern eine Absicht haben, mit der Vermietung einen Gewinn zu erzielen oder Sie die Ausgaben für das Büro gelten machen wollen. Solange das nicht der Fall ist, bestehen dort keine Probleme.
Für Fragen und weiterer Hilfe stehe ich Ihnen per Email gerne zur Verfügung.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Hintz
Steuerberater
Steuerberatung@andrehintz.de
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