Internet-Erotik
April 24, 2014 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik
Hallo,
eigentlich habe ich mehrere Fragen. Kurz zur Situation: Ich bin Studentin und wohne in einer Mietwohnung. Ich habe einen Minijob, bei dem ich 250 Euro im Monat verdiene.
Ich habe seit Kurzem ein \"Hobby\" bzw, eine erotische Neigung, die mit Geld verbunden ist. Und zwar habe ich einen Online-Sklaven der mir regelmäßig Geld überweist. Eigentlich ist das kein Beruf, sondern mehr ein Spaß für uns beide. Es waren bisher auch keine größere Summen. Nur an Ostern wurde jetzt das erste Mal (wenn man das Gehalt meines Minijobs mit einbezieht) die Summe von 450 Euro überschritten und langsam mache ich mir Gedanken.
1. Um die Schenkungssteuer zu umgehen, die sicherlich anfällt, wenn wir das noch ein paar Jahre machen, hatte ich überlegt, das Geld doch als Verdienst anzugeben. Bloß worunter fällt das? Kleingewerbe? Selbstständig?
2. Wer muss oder wird darüber informiert? Es ist eine gewisse Neigung, ich möchte eigentlich weder mit meinem Vermieter noch mit meinem Arbeitgeber darüber sprechen. Die anderen Bewohner im Haus werden nicht beeinträchtigt, aber wenn ich ein Gewerbe anmelde, brauche ich dann Unterlagen vom Vermieter? Kann ich es auch einfach als \"Internet-Dienstleistungen\" ohne Erotik angeben?
Da das Thema etwas heikel ist, erhoffe ich mir natürlich anonymen Rat.
LG L.M.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
1. Um die Schenkungssteuer zu umgehen, die sicherlich anfällt, wenn wir das noch ein paar Jahre machen, hatte ich überlegt, das Geld doch als Verdienst anzugeben. Bloß worunter fällt das? Kleingewerbe? Selbstständig?
Wenn Sie mit der Internet-Erotik-Dienstleistung für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausüben, dann üben Sie eine gewerbliche Tätigkeit aus. Wenn der Gesamtjahresumsatz unter 17500 EUR bleibt, können Sie grundsätzlich Kleinunternehmerregelung i.S.d. § 19 UStG in Anspruch nehmen.
2. Wer muss oder wird darüber informiert? Es ist eine gewisse Neigung, ich möchte eigentlich weder mit meinem Vermieter noch mit meinem Arbeitgeber darüber sprechen. Die anderen Bewohner im Haus werden nicht beeinträchtigt, aber wenn ich ein Gewerbe anmelde, brauche ich dann Unterlagen vom Vermieter? Kann ich es auch einfach als \\\"Internet-Dienstleistungen\\\" ohne Erotik angeben?
Für den Gewerbebetrieb müssen Ihr zuständiges Finanzamt und das Ordnungsamt der Gemeinde, wo Sie das Gewerbe betreiben informiert sein. Grundsätzlich sind Informationen zu Ihrem Gewerbe wahrheitsgemäß anzugeben. Die Besteuerungsverfahren für erotische/sexuelle Dienstleistungen ist nicht einheitlich. Die Länder haben hierfür die Gesetzgebungskompetenz. Nach Ihrer Darstellung lässt es nicht erkennen, warum Ihr Arbeitgeber von dieser Tätigkeit informiert sein soll. Der Vermieter könnte davon informiert sein. Denn viele Städte erheben Vergnügungssteuer. Sollte Ihre Mietwohnung von den zuständigen Behörden als Ort der Dienstleistung gewertet werden, konnte Ihr Vermieter für die Abgabe der Vergnügungssteuer haften.
Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.
Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 2132 1815
Email: steuer@zdbz.de
www.steuerberatung.dr-bolik.de
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