doppelte Haushaltsführung am Arbeitsort in Italien
Februar 19, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
hallo,
ich habe eine frage zur absetzmöglichkeit einer Zweitwohnung im Ausland.
ich habe soeben einen vertrag für eine Anstellung in Italien unterschrieben, lebe aber in berlin mit meinem (eingetragenen) lebenspartner zusammen in einer gemeinsamen Wohnung.
bei den Verhandlungen für die neue Anstellung wurde mein Gehalt für zwei Rundflüge im Monat nach hause(an meinen lebensmittelpunkt) und eine kleine Wohnung am arbeitsort entsprechend aufgestockt. ich würde trotzdem gerne wissen, ob es generell möglich ist die Zweitwohnung am arbeitsort(und entsprechende Anschaffung zur doppelten Haushaltsführung) und die Flüge von der Steuer abzusetzen.
ich weiss, dass ich in Italien steuerpflichtig sein werde und dies damit eher eine frage für das italienische Steuerrecht ist. mir würde aber auch eine Antwort für das entsprechende deutsche pendant weiterhelfen oder falls jemand weiss, ob es hierbei entsprechende EU-regelungen gibt.
vielen dank im voraus.
j.mallwitz
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Dem Sachverhalt entnehme ich, dass Sie in Berlin Ihren Wohnsitz haben. Sie bleiben daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Den italienischen Arbeitslohn versteuern Sie gemäß Doppelbesteuerungsabkommen in Italien. Falls Sie weitere steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland haben, sind diese hier regulär zu versteuern. Dann wird jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes des übrigen steuerpflichtigen Einkommens in Deutschland das italienische Arbeitseinkommen hinzugerechnet (es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt)
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden zu diesem Zweck nach deutschem Steuerrecht ermittelt. An dieser Stelle sind auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung abziehbar. Sie mindern die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte. Zu den Kosten gehören auch die Flugkosten und die Kosten der Fahrten zum Flughafen maximal einmal in der Woche.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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