Bankkonto in der Schweiz
September 17, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Wegen der Euro-Unsicherheiten habe ich ein kleines Guthaben in der Schweiz angelegt.
Dieses Geld stammt aus meinem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis in München,
heute bin ich Rentner. Das heißt, das Geld wurde von meinem bereits versteuerten Einkommen abgezweigt.
Demnächst wird es einen Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz geben.
Ich bin auch schon von meiner Bank in der Schweiz diesbezüglich angeschrieben worden.
Alle meine Bankdaten werden dann Deutschland mitgeteilt. Folgende Fragen:
1. Als was wird mein Geld in den Augen des deutschen Finanzamtes angesehen, Schwarzgeld???
2. Was kann diesbezüglich auf mich zukommen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz innehaben, sind sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, dass sie mit Ihren Welteinkünften in Deutschland steuerpflichtig sind. Einkünfte, die nach deutschem Steuerrecht zu den Kapitaleinkünften gehören sind daher in Deutschland steuerpflichtig, unabhängig davon, wo das Konto geführt wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz stellt die schweizerischen Kapitaleinkünfte ebenfalls nicht in Deutschland steuerfrei.
Es ist daher nicht verboten, in der Schweiz ein Konto zu führen und dort Kapitalerträge zu erzielen. Strafbar ist es jedoch, dem Finanzamt das erzielte steuerpflichtige Einkommen zu verschweigen. Kapitaleinkünfte sind bei Alleinstehenden ab 801 € und bei Verheirateten ab 1.602 € steuerpflichtig.
Falls Sie in den letzten Jahren steuerpflichtiges Einkommen in der Schweiz hatten, sollten Sie sich über eine strafbefreiende Selbstanzeige informieren. Hierzu ist die Beratung eines örtliches Fachmanns (Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht) notwendig.
Das genannte Steuerabkommen mit der Schweiz ist derzeit nur auf Regierungsebene vereinbart. Insbesondere auf deutscher Seite ist das Inkrafttreten aufgrund der notwendigen Zustimmung des Bundesrates äußerst fraglich.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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