unbeschränkt steuerpflichtig wenn 100% Einnahmen in D
April 18, 2011 | 30,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Meine sehr geehrten Damen und Herren
ich bin verheiratet und habe meinen Lebensmittelpunkt in Österreich (30km zur Deutsch/Österreichischen Grenze). Meine Frau bezieht aus der österreichischen Pensionskasse eine Ivaliditätspension. Ich fahre jeden Tag zu meinen Arbeitgeber nach Deutschland, wo ich meinen Lohn aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehe. Darüberhinaus arbeite ich als freiberuflicher Dozent an der VHS in Deutschland. Da ich mein Gehalt zu 100% in Deutschland erwirtschafte, müsste ich in D unbeschränkt steuerpflichtig sein. Nach meinen Recherchen und RS mit einem österreichischen Steuerberater müsste ich einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht für Deutschland ausfüllen. "Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger
Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3, § 1a EStG"
Ich möchte in Deutschland Steuer zahlen. Ist das mit dieser Argumentation möglich?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Natürliche Personen werden unter folgenden Voraussetzungen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt ( fiktive unbeschränkte Steuerpflicht):
Antrag,
kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
Einkünfte, die zu mindestens 90 v.H. der deutschen
Einkommensteuer unterliegen oder
die nicht der deutschen Einkommensteuer
unterliegenden Einkünfte überschreiten nicht den
Grundfreibetrag der Einkünfte in § 32a Abs. 1 S. 2
Nr. 1 EStGBezüge ansehen (bis zum 31.12.2007: nicht
mehr als 6 136 €),
die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte werden durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind solche Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die nicht der deutschen Besteuerung unterliegen und im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Der Steuerpflicht unterliegen nur die inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG.
Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht kann vorteilhaft sein, da im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht auch Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und weiterer Vergünstigungen bei der Veranlagung berücksichtigt werden.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
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