60-Tage-Regelung Schweiz - Deutschland - Fragen
Oktober 11, 2014 | 60,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich werde ab dem 01.01.2015 in der Schweiz arbeiten. Mein Arbeitgeber liegt über 150km von meinem deutschen Wohnsitz entfernt. Da ich teilweise pendeln und teilweise in der Schweiz bleiben werde, möchte ich die 60-Tage-Regelung gerne in Anspruch nehmen und in der Schweiz versteuern. Hierzu habe ich folgende Fragen:
1. Welche Nachweise benötige ich um definitiv keine Nachzahlungen in Deutschland zu riskieren? Ist es einfacher sich als Wochenaufenthalter eine Wohnung zu holen?
2. Ich werde einen Firmenwagen erhalten. Kann ich diesen und somit auch den Geldwerten Vorteil ebenfalls in der Schweiz zu versteuern? Da mein offizieller Arbeitsweg 150km beträgt, mit welchen Kosten habe ich hier zu rechnen (Fahrzeugweg ca. 150km)?
3. welcher Quellensteuersatz ist gültig, der des Grenzgängers oder der des jeweiligen Kantons?
4. ist es korrekt dass ich für 2015 trotzdem eine Einkommensteuererklärung in Deutschland erstellen muss?
Vielen Dank für die Beratung.
Schöne Grüße
Carolin Grab
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung, wobei eine Frage in der Schweiz zu klären ist.
Sie haben einen Wohnsitz in DE und werden in der Schweiz arbeiten, wobei die Fahrstrecke 150 km beträgt. Sie werden vor Ort eine Wohnung beziehen, womit Sie auch einen Wohnsitz in der Schweiz haben werden (sonst funktioniert das ganze nicht).
Grundsätzlich ist es erst einmal nicht entscheidend, ob Sie selbst beschließen, unter der Woche oder Wochenends in der Schweiz zu bleiben. Die 60 Tage Regelung bezieht sich nur auf eine BERUFLICH BEDINGTE UNZUMUTBARKEIT der ARBEITSTÄGLICHEN RÜCKKEHR an den Wohnort (sog. Nichtrückkehrtage), also aufgrund der Arbeitsausübung, und nicht privat motiviert.. Das ist klassischerweise z.B. eine Dienstreise in eine Drittland, aber nicht einfach, weil Sie abends \"mal länger gearbeitet haben\" und deshalb nicht mehr nach DE zurückkehren.
In Ihrem Fall ist es aber relativ einfach, da Sie (und das Finanzamt) ersichtlich nachweisen können, dass die Entfernung 150 km beträgt. Sie gelten also nicht mehr als Grenzgänger (in der CH sind Sie internationaler Wochenauftenthalter) und können in der CH voll quellenbesteuert werden. Sofern Sie in DE keine weiteren Einkünfte haben, fallen Sie aus der deutschen Besteuerung heraus.
Hier wird aufgrund der Auslegungsregeln der Finanzverwaltung standardmäßig angenommen, dass die Rückkehr unzumutbar ist.
Daraus folgt für Ihre Fragen:
1. kein besonderer Nachweis, nur Angabe der Entfernung. Die Frage nach der Wohnung und dem Wochenaufenthalter verstehe ich leider nicht, wie sie gemeint ist.
2. Die Besteuerung richtet sich nach Schweizer Recht, da annahmegemäß Schweizer Arbeitgeber. Dies richtet sich nach schweizer Steuerrecht, bitte dort erfragen
3. Es ist der volle Quellensteuersatz des Kantons gültig, da Sie nicht als Grenzgänger gelten (Achtung: neuerdings werden in der Schweiz statt der B-Bewilligung auch die G-Bewilligung erteilt, die begrifflich für \"Grenzgänger\" im eigentlichen Sinne ist. Steuerlich aber ohne Bedeutung)
4. Nur korrekt, wenn Sie in DE noch weitere Einkunftsquellen haben, da Sie aufgrund Ihres Wohnsitzes nach wie vor unbeschränkt steuerpflichtig sind. Wenn Sie z.B. Dienstreisen außerhalb der Schweiz hätten, so müßen Sie streng genommen die Tage, die Sie \"physisch\" außerhalb der Schweiz gearbeitet haben, in DE versteuern, in der CH werden diese freigestellt.
Ansonsten haben Sie es sehr richtig gemacht, am 1.1. anzufangen, da hier der sonst übliche \"Progressionsvorbehalt\" nicht anfällt. Wenn Sie z.B. am 30.11. in der CH anfangen würden und vorher im Inland Einkünfte hatten, werden die 2 MOnate Einkünfte in der CH noch über einen höheren Steuersatz auf die deuschen Einkünfte berücksichtigt. Bei IHnen ist das nicht der Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen!
MfG
Patrick Färber, StB
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