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Frag einen Steuerberater zum Thema Grenzgänger

60-Tage-Regelung Schweiz

Guten Tag,

ich bin seit Februar 2014 in einem Schweizer Unternehmen angestellt und habe gleichzeitig noch eine Wohnung in Frankfurt/M. Unter der Woche wohne ich in einem gemieteten Zimmer in CH, an Wochenenden fahre ich öfters zurück nach Frankfurt. Ich habe nun meine EkSt-Erklärung in D abgegeben unter Nutzung der 60-Tage-Regelung. Noch habe ich keinen Steuerbescheid aus D bekommen, das zieht sich bekanntermaßen etwas in die Länge. Sprich, ich weiß (noch) nicht, ob bei mir die 60-Tage-Regelung (und damit die volle Besteuerung in CH) zur Geltung kommt/akzeptiert wird. Das Entsprechende Formular Gre-3 mit insgesamt 170 Tagen, an denen ich nicht nach D zurückgekehrt bin, habe ich eingereicht.

Meine Frage lautet nun:

1.) inwiefern ich damit rechnen muss, dass ich weitere Nachweise über den Aufenthalt in CH erbringen muss (Stromrechnungen, Tankquittungen etc)

2.) Da ich solche Nachweise nicht erbringen kann (weil ich nicht wusste, dass ich diese u.U. aufheben muss) und ausschließlich den Nachweis meines Arbeitgebers (Formular Gre-3) sowie einen Mietvertrag meines Zimmers in CH als "Nachweis" erbringen kann - was würde im schlimmsten Fall passieren, wenn die 60-Tage-Regelung bei mir nicht akzeptiert werden würde? (mangels "Beweisen" über meinen Aufenthalt in CH)

a) Ist das ein Straftatbestand? (nach dem Motto "er hat versucht, günstige Steuern in CH zu zahlen, seine Angaben stimmen aber nicht = versuchte Steuerhinterziehung")
b) Oder muss ich lediglich die nicht bezahlten Steuern in D nachbezahlen?
c) Ist bei der Nachfrage von weiteren Beweisen meines tatsächlichen Aufenthalts die Höhe meines Gehalts von Bedeutung? (aktuell 9200,- CHF Brutto) Also nach dem Motto "Da gibt es einiges an Steuern nachzufordern, den kontrollieren wir mal genauer"?

Vielen Dank und viele Grüße

StB Patrick Färber

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrer Konstellation haben Sie alles richtig gemacht:

Ihr Wohnsitz ist in DE aufgrund der Wohnung in Ffm, Ihre Arbeit ist in der CH.

Aufgrund der weiten Entfernung zwischen Frankfurt und der Schweiz ist die tägliche Rückkehr unzumutbar, d.h. Sie fallen unter die 60-Tage-Regelung.

Wenn Sie "alleinstehend" sind (keine Familie), könnte nach dem "Mittelpunkt Ihrer Lebensmittelpunkt" gefragt werden, d.h. wo haben Sie Ihr soziales Umfeld, Familie, Freunde etc. Ist dieser immer noch in DE, so sind Sie auch in DE "ansässig" (Begriff des DBA D-CH). Mit Ehefrau/Familie würde dieser in DE unterstellt.

Wenn Sie das ganze Jahr in der CH Ihre Arbeit ausüben, also keine Dienstreisen nach DE oder in Drittländer haben, dann ist die vollständige Versteuerung in der CH völlig korrekt, d.h. Steuerfreistellung in DE unter Anwendung des Progressionsvorbehaltes. Letzterer wirkt sich nicht aus, wenn Sie im Inland keine weiteren Einkünfte haben.

Als Nachweis reichen hier in der Regel der Arbeitsvertrag sowie der Mietvertrag über die Wohnung in CH aus. Das Formular N-Gre ist sogar noch "on top" als Nachweis geeignet, das Finanzamt Frankfurt wird damit aber wohl mangels Fachkenntnis nichts anfangen können.

Die Schweiz betrachtet Sie analog dazu als "internationalen Wochenaufenthalter".

Somit bestehen auf Basis der von Ihnen gegebenen Sachverhaltsinformationen keine Bedenken, dass die Versteuerung des Gehalts in der CH korrekt ist.

MfG
Färber (StB)

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StB Patrick Färber