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Frag einen Steuerberater zum Thema Grenzgänger

Hilfe zu Zeile 39 Anlage N-AUS 2014

Guten Tag,

ich benötige eine allgemeine Auskunft zu einer einzigen Zeile in der Anlage N-AUS 2014.

Mir sind alle weiteren Zeilen bekannt und verständlich. DBA ist hier bestätigt, mein EU Ausland Bruttoverdienst ist steuerfrei in Deutschland. Hier wird nur mit dem Progressionsvorbehalt gerechnet. Es geht mir hier wirklich nur um das Verständnis, was in der Zeile 39 genau erfasst werden soll.

Nehmen wir an ich habe in 2014 laut Lohnsteuerkarte 30.000 € brutto verdient (9 Monate) und im EU Ausland 10.000 € brutto (3 Monate).

Zeile 35 „Bruttoarbeitslohn lt. Nr. 3 der Lohnsteuerbescheinigung”: Bruttogehalt in Deutschland 30.000
Zeile 36 „Bruttoarbeitslohn, von dem kein inländischer Steuerabzug vorgenommen worden ist“: Bruttogehalt im EU Ausland 10.000
Zeile 37 „Steuerfreier Bruttoarbeitslohn lt. Nr. 16 der Lohnsteuerbescheinigung“: ist 0,- €
Zeile 38 „Zwischensumme“: 40.000
Zeile 39 „abzüglich darin enthaltener nach deutschem Recht steuerfreier Arbeitslohn“: Bruttogehalt im EU Ausland? 10.000
Zeile 41 „Summe in- und ausländischer Arbeitslohn“: 30.000

Ich muss wirklich nur wissen, was in Zeile 39 eingetragen werden muss, da ich es etwas merkwürdig fände wenn nochmal das Bruttogehalt EU Ausland abgezogen wird. Aber vielleicht muss das so sein, um anzuzeigen dass es steuerfrei ist – was bei mir auch der Fall ist (DBA schon bestätigt). Alles andere ist mir klar. Vielleicht heme ich das Wort „Arbeitslohn“ an dieser Stelle auch zu wörtlich - vielleicht sind hiermit Zusatzleistungen gemeint und gar nicht der tatsächliche Lohn?

Vielen Dank.

Beste Grüße

Dana Cyrol

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrter Frau Cyrol,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach deutschem Recht steuerfreier Arbeiutslohn würde nur zutreffen, wenn es sich um beispielsweise steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge o.ä. handelt. Wenn es normaler, steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, tragen sie hier nichts oder 0 ein.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Neustadtswall 85, 28199 Bremen, bernd.thomas@yahoo.de, USt-IdNr. DE316948369, Mitglied der Hanseatischen Steuerberaterkammer Bremen, Registernummer 111705, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); es gelten die berufsrechtlichen Vorschriften des StBerG https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/

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